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AbR 1998/99 Nr. 11

Obwalden · 2015-11-26 · Deutsch OW
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AbR 1998/99 Nr. 11, S. 62: Art. 268 ZPO Plädoyernotizen werden auch bei Zivilappellationen zu den Akten genommen; sie dürfen nicht mehr enthalten, als mündlich vorgetragen wird (E. 2; Praxisänderung). Art. 679 und Art. 684 ZGB Schutz der N

Erwägungen (7 Absätze)

E. 2 An der Appellationsverhandlung gaben beide Parteien ihre Plädoyernotizen zu den Akten. Die Klägerin berief sich dabei auf die neueste Rechtsprechung des Bundesgerichts. Es ist deshalb zu prüfen, ob in Abkehr von der bisherigen Praxis des Obergerichts bei Zivilappellationen Plädoyernotizen zu den Akten zu nehmen sind.

a) Das Obergericht lehnte es bis heute regelmässig ab, schriftliche Zusammenfassungen der Plädoyers zu den Akten zu nehmen. Es liess sich dabei von der Überlegung leiten, dass die Partei in der Rolle des Zweitvortragenden durch die Zulassung schriftlicher Plädoyers benachteiligt werde. Denn es sei Erfahrungstatsache, dass dem, was schwarz auf weiss in den Akten geschrieben stehe, mehr Beachtung geschenkt werde, als bloss mündlich Vorgetragenem. Eine Benachteiligung des Appellaten lasse sich daher kaum ausschliessen (AbR 1988/89 Nr. 20 E. 1b, 1984/85 Nr. 24). Diese Praxis ist bei den Prozessparteien immer wieder auf Unverständnis gestossen. In einem neueren Fall reichte eine Prozesspartei mit einer staatsrechtlichen Beschwerde die durch das Obergericht aus dem Recht gewiesenen Plädoyernotizen beim Bundesgericht erneut ein und rügte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und eine willkürliche Anwendung kantonalen Rechts für den Fall, dass das Bundesgericht die Notizen im Beschwerdeverfahren nicht zu den Akten nehmen sollte. Das Bundesgericht führte daraufhin aus, es stehe nichts entgegen, die Plädoyernotizen im Verfahren vor dem Bundesgericht zu den Akten zu nehmen, da sie einzig wiedergäben, was an der Verhandlung vor Obergericht vorgebracht worden sei. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer ein Recht darauf zu beweisen, welche Behauptungen er vor den kantonalen Sachgerichten aufgestellt habe. Das Bundesgericht liess daher die Frage offen, ob das Obergericht die Notizen aus dem Recht weisen durfte (Urteil vom 30. Juni 1998; 4P.48/1998).

b) In BGE 124 V 389 ff. erachtete das Bundesgericht es als eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, wenn entscheidwesentliche Punkte einer Parteiverhandlung nicht in einem Verhandlungsprotokoll festgehalten würden. Es entspreche einem allgemeinen Verfahrensgrundsatz, dass entscheidrelevante Tatsachen und Ergebnisse schriftlich festzuhalten seien. Dazu gehöre auch die Pflicht zur Protokollführung über entscheidwesentliche Abklärungen, Zeugeneinvernahmen und Verhandlungen im Rechtsmittelverfahren. Das rechtliche Gehör an einer Gerichtsverhandlung sei nur dann gewahrt, wenn das Gericht die Ausführungen und Eingaben auch tatsächlich zur Kenntnis nehme und pflichtgemäss würdige. Dafür bestehe aber nur Gewähr, wenn die Ausführungen und Eingaben der Parteien und allfälliger Dritter zu Protokoll genommen würden. Das Protokoll könne sich aber auf die für die Entscheidfindung im konkreten Fall wesentlichen Punkte beschränken (vgl. zu diesem Entscheid auch Jürg Scheidegger, AJP 1999, 1173 f.).

c) Schon bisher wurden die Plädoyers der Parteien anlässlich der Appellationsverhandlung durch den Gerichtsschreiber oder die Gerichtsschreiberin handschriftlich protokolliert. Damit genügte das Obergericht den Anforderungen gemäss BGE 124 V 389 ff. Eine Praxisänderung wäre daher nicht zwingend. Dennoch sprechen gute Gründe dafür. Soweit ersichtlich, hat das Bundesgericht den bis anhin durch das Obergericht stark betonten Grundsatz der Waffengleichheit in Bezug auf schriftliche Plädoyernotizen nicht als bundesrechtlichen Mindeststandard für das kantonale Verfahren aus Art. 4 BV abgeleitet. Es wirkt letztlich auch befremdend, wenn schriftliche Plädoyernotizen, die durch die kantonale Instanz noch aus dem Recht gewiesen wurden, im Verfahren vor dem Bundesgericht zu den Akten genommen werden. Sodann ist nicht zu verkennen, dass das Obergericht seine Praxis in einer Zeit entwickelt hat, da die Zivilprozessordnung (ZPO) die Begründung der Appellationsanträge noch nicht vorsah. Das führte dazu, dass früher das Gericht wie auch die Gegenpartei oftmals erst anlässlich der Appellationsverhandlung erfuhren, aus welchen Gründen der Appellant das erstinstanzliche Urteil anfocht (AbR 1988/89 Nr. 29 E. 2c). Bei dieser Sach- und Rechtslage bestand in der Tat eine gewisse Gefahr, dass die eine Partei durch die Abgabe schriftlicher Plädoyernotizen anlässlich der Appellationsverhandlung überrascht und benachteiligt wurde. Der am 15. Februar 1997 in Kraft getretene Nachtrag zur ZPO sieht die Möglichkeit eines Schriftenwechsels im Appellationsverfahren nun ausdrücklich vor. Die Parteien machen davon regelmässig Gebrauch, und es wird nur noch selten eine mündliche Appellationsverhandlung durchgeführt. Der Appellat kennt somit wegen der schriftlichen Appellationsbegründung regelmässig die Argumente des Appellanten. Verlangt eine der Parteien eine mündliche Appellationsverhandlung, so tut sie dies meist aus besonderen Gründen, und beide Parteien erscheinen entsprechend gut vorbereitet an der Appellationsverhandlung. So verhielt es sich auch im vorliegenden Fall, da beide Parteien ihre Plädoyers schriftlich zu den Akten gaben. In solchen Fällen ist daher die Benachteiligung des Appellaten weitgehend ausgeschlossen. Zu beachten ist ferner, dass - abgesehen von der Möglichkeit der Edition des handschriftlichen Protokolles im Verfahren vor Bundesgericht - die Abgabe schriftlicher Plädoyernotizen nicht nur dem Obergericht und der Gegenpartei, sondern auch dem Bundesgericht als Rechtsmittelbehörde erleichtert, genau festzustellen, was die Parteien in der Verhandlung vorgebracht haben. Gerade der vom Obergericht bisher hervorgehobene Umstand, dass dem schriftlich Festgehaltenen im Gegensatz zum mündlich Vorgetragenen vermehrte Beachtung geschenkt wird, rechtfertigt im Hinblick auf das rechtliche Gehör die Zulassung der Plädoyernotizen. Schliesslich darf nicht übersehen werden, dass in einem Fall wie dem vorliegenden, da nur schon der Appellant im ersten Durchgang ein 1 1/2-stündiges Plädoyer hielt, welches er von seinen schriftlichen Plädoyernotizen ablas, die genaue Protokollierung durch den Gerichtsschreiber oder die Gerichtsschreiberin an gewisse Grenzen stösst, lässt sich doch nicht vermeiden, dass deren Aufmerksamkeit mit der Zeit etwas abnimmt, zumal der Verhandlung noch ein - ebenfalls zu protokollierender - Augenschein mit einer Dauer von 1 1/4 Stunden vorangegangen war. Daran vermag nichts zu ändern, dass das Bundesgericht einräumt, es seien nicht sämtliche Parteiäusserungen zu protokollieren, sondern lediglich die für die Entscheidfindung im konkreten Fall wesentlichen Punkte (BGE 124 V 391). Im Zeitpunkt des Vortrages dürfte es nämlich für den Gerichtsschreiber oder die Gerichtsschreiberin kaum zu entscheiden sein, ob gewisse Vorbringen neu oder entscheidrelevant sind. Im Schrifttum wird denn auch zu Recht gefordert, die Pflicht zur Protokollierung grosszügig auszulegen, damit keine Zweifel darüber aufkommen können, ob der Anspruch auf Kenntnisnahme der wesentlichen Parteivorbringen durch das Gericht gewahrt worden ist (Scheidegger, a.a.O., 1173).

d) Zusammenfassend ergibt sich demnach, dass in Änderung der bisherigen Praxis schriftliche Plädoyernotizen auch in Zivilappellationsverfahren künftig zu den Akten zu nehmen sind. Solche Plädoyernotizen dürfen allerdings nicht mehr enthalten, als mündlich vorgetragen wird. Allfällige Abweichungen des mündlichen Vortrages von den schriftlichen Notizen sind durch die Protokollführenden festzuhalten. Schliesslich ist das schriftliche Plädoyer nicht nur dem Gericht, sondern auch der Gegenpartei vor dem Vortrag abzugeben. Im vorliegenden Fall sind demnach die Plädoyernotizen der Parteien nicht aus dem Recht zu weisen. 3.a) Gemäss Art. 684 ZGB ist jedermann verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum des Nachbarn zu enthalten (Abs. 1); verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Rauch oder Russ, lästige Dünste, Lärm oder Erschütterung (Abs. 2). Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen (Art. 679 ZGB). Als Einwirkung im Sinne von Art. 684 ZGB gilt alles, was sich als eine nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge unwillkürliche Folge eines mit der Benutzung eines anderen Grundstücks adäquat kausal zusammenhängenden menschlichen Verhaltens auf dem betroffenen Grundstück auswirkt, sei es in materieller, sei es in ideeller Weise. Nicht erforderlich ist, dass die Einwirkung direkt vom Grundstück aus geht; es genügt, wenn sie als Folge einer bestimmten Benutzung oder Bewirtschaftung auftritt. Unzulässig ist eine Einwirkung, wenn sie als übermässig erscheint. Die für die Abgrenzung zwischen zulässiger und unzulässiger Immission entscheidende Intensität der Einwirkung beurteilt sich nicht nach subjektiven, sondern nach objektiven Kriterien. Der Richter hat eine sachlich begründete Abwägung der Interessen vorzunehmen, wobei er den Massstab des Empfindens eines Durchschnittsmenschen in der gleichen Situation zugrundezulegen hat. Bei dem nach Recht und Billigkeit zu treffenden Entscheid sind nicht bloss, wie es Art. 684 Abs. 2 ZGB ausdrücklich erwähnt, Lage und Beschaffenheit der Grundstücke sowie Ortsgebrauch zu berücksichtigen; es ist die individuell konkrete Interessenlage umfassend zu würdigen: Alle in der einzelnen Streitsache ins Gewicht fallenden Umstände sind auf ihre Erheblichkeit hin zu prüfen, wobei stets zu beachten bleibt, dass Art. 684 ZGB als nachbarrechtliche Norm in erster Linie der Herstellung eines nachbarlichen Interessenausgleichs dienen soll. Verboten sind nicht nur schadenverursachende, sondern auch bloss lästige Einwirkungen. Ob die Nutzung des Grundstücks, auf welche die Einwirkungen zurückzuführen sind, rechtmässig oder widerrechtlich erfolgt, ist aus der Sicht von Art. 684 ZGB ohne Belang (BGE 119 II 415 f., mit Hinweisen; Bundesgerichtsurteil vom 5. Januar 1996, 5C. 249/1994; OGE vom 1. April 1998 i.S. A.A. und A.K.).

b) Die in Art. 684 Abs. 2 ZGB erwähnten Ausdrücke "Lage", "Beschaffenheit" und "Ortsgebrauch" lassen sich nicht immer auseinanderhalten, sondern überschneiden sich oftmals (Heinz Rey, Die Grundlagen des Sachenrechts und das Eigentum, Grundriss des schweizerischen Sachenrechts, Bd. I, Bern 1991, N. 1121). Der Lage der Grundstücke kann für die Beurteilung der Frage, ob eine Einwirkung übermässig sei, entscheidende Bedeutung zukommen (Rey, a.a.O., N. 1122). Unter Beschaffenheit der betroffenen Grundstücke wird deren individueller Charakter, deren konkrete Zweckbestimmung und Verwendungsart verstanden (Arthur Meier-Hayoz, Berner Kommentar 1975, N. 101 zu Art. 684 ZGB; Rey, a.a.O., N. 1123). Beim Entscheid über die Frage, ob eine Einwirkung ortsüblich ist, muss vor allem untersucht werden, ob diese Immission in der betreffenden Gegend herkömmlicherweise als normal empfunden wird (Meier-Hayoz, a.a.O., N. 103 zu Art. 684 ZGB; Rey, a.a.O., N. 1124). Massgebend ist, was ein guter Nachbar unter den gegebenen Verhältnissen an Einwirkungen in Kauf nehmen muss und was nicht (Haab/Simonius/Schärer/Zobl, Zürcher Kommentar 1977, N. 17 zu Art. 684 ZGB). Dem Ortsgebrauch kommt in der Regel aber eher untergeordnete Bedeutung zu, namentlich wenn Lage und Beschaffenheit der Grundstücke aufgrund der konkreten Umstände ausschlaggebend erscheinen (Simonius/Sutter, Schweizerisches Immobiliarsachenrecht, Bd. I, Basel und Frankfurt a.M. 1995, § 13, Rz 43). Zusammenfassend muss sich also der Richter bei der Beurteilung der Lage und Beschaffenheit der Grundstücke sowie des Ortsgebrauchs vergegenwärtigen, in welcher Umgebung die beteiligten Grundstücke sich befinden (Haab/Simonius/Schärer/Zobl, a.a.O., N. 17 zu Art. 684 ZGB). Dabei können die weiteren Rahmenbedingungen, namentlich auch die sich aus dem öffentlichen Recht ergebenden Zonen- und Bebauungsvorschriften oder etwa die Regeln des Umweltschutzrechts, nicht einfach ausgeblendet werden. Vielmehr sind sie in die nach Art. 684 Abs. 2 ZGB geforderte Beurteilung der gesamten Umstände einzubeziehen.

c) Freilich ist das Verhältnis zwischen privatem und öffentlichem Immissionsschutz noch weitgehend ungeklärt. Das zeigt sich auch im vorliegenden Fall, wo beide Parteien versuchen, aus den im privaten und öffentlichen Recht geltenden Normen und ihrem Verhältnis zueinander, ein für ihr jeweiliges Anliegen günstiges Ergebnis herzuleiten. aa) Ausgangspunkt muss hier das Bestreben bilden, die in den Teilrechtsordnungen des privaten und des öffentlichen Rechts vorgefundenen Wertungen zu respektieren und Wertungswidersprüche, d.h. sachlich unbegründete Verschiedenbehandlungen gleichartiger Sachverhalte zu vermeiden (vgl. Thomas Koller, Privatrecht und Steuerrecht - Ein erschöpftes Thema?, ZBJV 131/1995, 100 und 102; ferner Karl Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6. Aufl., Berlin u.w. 1991, 334; Franz Bydlinski, Juristische Methodenlehre und Rechtsbegriff, 2. Aufl., Wien/New York 1991, 410, 455, ferner 317 ff., 369 ff.; Meier-Hayoz, Berner Kommentar 1966, N. 199 zu Art. 1 ZGB; Rainer Benz, AJP 1997, 1186). Entsprechend wird die Harmonisierung des privaten und öffentlichen Immissionsschutzes gefordert (vgl. Niccolo Raselli, Berührungspunkte des privaten und öffentlichen Immissionsschutzes, URP 1997, 284 ff.; Schrade/Loretan, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Zürich 1998, Vorbemerkungen zu Art. 11-25 USG, N. 6; vgl. auch Susanne Auer, Neuere Entwicklungen im privatrechtlichen Immissionsschutz, Zürich 1997, 17). Raselli (a.a.O.) weist darauf hin, dass der im privatrechtlichen Immissionsschutz bisher geltende objektive Massstab des "normalen Durchschnittsmenschen" zugunsten der unter störenden Einwirkungen am empfindlichsten betroffenen Bevölkerungsgruppen erheblich relativiert werde, da bei der Festsetzung der Immissionsgrenzwerte nach Art. 13 Abs. 2 des Umweltschutzgesetzes (USG; SR 814.01) ausdrücklich auch die Wirkungen der Immissionen auf Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit, wie Kinder, Kranke, Betagte und Schwangere zu berücksichtigen seien. Dasselbe gelte, wenn Belastungsgrenzwerte fehlten und die Vollzugsbehörde bei der Beurteilung von Lärmimmissionen einzelfallweise nach Art. 15 USG vorzugehen habe. Der Autor gelangt daher zum Schluss, angesichts des nachhaltigen Schutzes zufolge Zuordnung von Empfindlichkeitsstufen zu den Nutzungszonen bestehe kein Grund, bei der Beurteilung, ob eine Lärmimmission übermässig im Sinne von Art. 684 ZGB ist, in den Bereichen, in denen bundesrechtliche Immissionsgrenzwerte festgesetzt worden seien, einen davon abweichenden Massstab anzulegen. Denn es wäre stossend und nicht zu rechtfertigen, dass die in einem öffentlich-rechtlichen Verfahren obsiegende Partei damit rechnen müsse, dass der Entscheid in einem zivilrechtlichen Verfahren "revidiert" werden könnte - und umgekehrt (Raselli, a.a.O., 285). Allerdings hat das Bundesgericht schon in BGE 83 II 384 ff., wo der vom Betrieb einer Weberei, welche der Industriezone zugeteilt war, ausgehende Lärm zu beurteilen war, darauf hingewiesen, dass eine Bauordnung nur besage, was und wie in den verschiedenen Zonen gebaut werden dürfe, und nicht, welche Einwirkungen durch Lärm und andere Störungen auf Nachbargrundstücke erlaubt seien (a.a.O., 389). Auf jeden Fall könnten Kantone und Gemeinden durch ihre Baugesetzgebung nicht den Art. 684 ZGB dadurch ausser Kraft setzen, dass sie Einwirkungen erlauben würden, die angesichts der tatsächlichen Lage eines Grundstücks und des wirklichen Ortsgebrauchs ungerechtfertigt seien. Das bedeute aber nicht, dass den Baugesetzen für die Anwendung von Art. 684 ZGB überhaupt keine Bedeutung zukomme. Bei der Ermittlung der tatsächlichen Verhältnisse, die für die rechtliche Beurteilung der lästigen Einwirkungen massgebend seien, könne der Richter sie als Indizien in Betracht ziehen (a.a.O., 390; vgl. zur Rechtslage vor Einführung der Umweltschutzgesetzgebung auch Meier-Hayoz, a.a.O., N. 261 ff. zu Art. 684 ZGB). Das Bundesgericht hat auch in einem neueren Fall, da nachbarstörende Hahnenschreie zu beurteilen waren, die Unabhängigkeit des privatrechtlichen vom öffentlich-rechtlichen Immissionsschutz betont, mit der Folge, dass sich die Kläger auf die für sie günstigere Rechtsnorm berufen durften, weshalb die Beklagten aus der Behauptung, die Hahnenschreie würden die von Art. 11 ff. USG und den dazugehörigen Ausführungsbestimmungen der LSV aufgestellten Grenzwerte unterschreiten, nichts für ihren Standpunkt ableiten könnten (Urteil 5 C. 249/1994 vom 5. Januar 1996, teilweise publiziert in URP 1996, 335 ff; vgl. auch URP 1997, 152; URP 1997, 204 E. 6; vgl. ferner BGE 108 Ia 144; Jean-Baptiste Zufferey, zitiert in AJP 1997, 1186; C. Zäch, in: Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Zürich 1988, N. 37 zu Art. 20 USG; Daniel Gfeller, Öffentlich-rechtlicher Immissionsschutz als Aspekt des Umweltschutzes, insbesondere im Kanton Aargau, Zürich 1984, 65 f.). bb) Auer schliesst aus den Regelungsfunktionen und Inhalten von Art. 684 ZGB und Art. 14 und 15 USG, dass das USG im privatrechtlichen Immissionsschutz soweit berücksichtigt werden könne, als es diesen verstärke (a.a.O., 31 f., 51 f.). Zur Begründung führt sie an, der öffentlich-rechtliche Immissionsschutz sei darauf ausgerichtet, einen standardisierten Minimalschutz vor Immissionen zu bieten, der gewisse Vergröberungen und seine Lückenhaftigkeit in Kauf nehme. Er sei auch für einen umfassenden und differenzierten Ausgleich privater Nutzungsinteressen im kleinnachbarlichen Raum von vornherein ungeeignet. Dieser sei Aufgabe des privatrechtlichen Immissionsschutzes. Durch die unterschiedlichen Funktionen und Regelungsinhalte ergänzten sich die beiden Teilordnungen gegenseitig (vgl. auch Markus Näf, Die Auswirkungen der Lärmschutzverordnung auf die Nutzungsplanung, Zürich 1994, 108 f., der den typischen Anwendungsfall des privatrechtlichen Immissionsschutzes im Falle von nachbarlichen Lärmbelästigungen sieht, die nicht aus einer Anlage im Sinne von Art. 7 Abs. 7 USG stammten, wie beispielsweise bei übermässigem Kinder-, Tier-, Musik- und Freizeitlärm). cc) Aus der Sichtung der in Lehre und Rechtsprechung vertretenen Auffassungen zum Verhältnis zwischen öffentlichem und privatem Immissionsschutz ergeben sich die folgenden allgemeinen Erkenntnisse: Da die Rechtsordnung widerspruchsfrei sein sollte, können die Regeln des öffentlichen und des privaten Immissionsschutzes nicht völlig unabhängig voneinander ausgelegt werden. Vielmehr ist zu beachten, dass ein Rechtsgebiet nicht grundlegende Ordnungsstrukturen und Leitbilder mit imperativem Charakter einer anderen Teilrechtsordnung unterlaufen und deren Ordnungsintentionen ausser Kraft setzen darf. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang aber, welche Sachverhaltselemente durch die jeweilige Teilrechtsordnung abgedeckt sind. Es ist klar, dass etwa die Lärmimmissionsgrenzwerte der Lärmschutzverordnung, welche einen flächendeckenden Schutz der Bevölkerung vor übermässigen Lärmimmissionen bezwecken, als solche im Zivilprozess nicht einfach in Frage gestellt werden können. Ist ein bestimmtes Verhalten im öffentlichen Recht nach genau definierten Kriterien gestattet, so wäre es in der Tat stossend und würde der Rechtssicherheit zuwiderlaufen, wenn diese Ordnung im Zivilprozess einfach umgestossen werden könnte. Bestehen hingegen in einem Sachbereich noch speziellere Regeln, so ergibt sich schon aus dem Vorbehalt anderer Gesetze gemäss Art. 3 USG, dass diese Vorschriften den allgemeinen Regeln des Umweltschutzes vorgehen (vgl. dazu H. Rausch, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Zürich 1985, N. 1 ff. zu Art. 3 USG). Weiter ist zu beachten, dass das Zivilrecht auf Sachverhaltselemente abstellen kann, die vom öffentlich-rechtlichen Immissionsschutz nicht abgedeckt werden. So darf etwa für die zivilrechtliche Beurteilung der Übermässigkeit von Lärmimmissionen nicht allein auf Messungen abgestellt werden. Vielmehr ist auch die Art des Lärms mitunter entscheidend; es kommt also nicht allein auf die Lautstärke von Lärmimmissionen an (vgl. Auer, a.a.O., 95 ff.). Gerade bezüglich der Lästigkeit von Lärmimmissionen fehlen im öffentlich-rechtlichen Immissionsschutz verbindliche Grenzwerte (vgl. URP 1992, 172). Zu Recht wird gefordert, wo wegen der Besonderheiten einer Lärmart die Voraussetzungen für eine Definition von Beurteilungspegeln und Grenzwerten nicht gegegeben seien, sollten diese auch nicht auf fragwürdige Weise konstruiert werden, sondern es solle direkt die Störung beurteilt werden (vgl. Robert Hofmann, Keine Grenzwerte - Kein Lärm?, URP 1994, 419 ff.; Praxis 86/1997, 565, 567). In solchen Fällen muss der Richter nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ohne Rückgriff auf Grenzwerte im Einzelfall aufgrund richterlicher Erfahrung beurteilen, ob eine unzumutbare Störung vorliegt, und er hat dabei den Charakter des Lärms, Zeitpunkt und Häufigkeit seines Auftretens sowie die Lärmempfindlichkeit bzw. Lärmvorbelastung der Zone, in der die Immissionen auftreten, zu berücksichtigen (BGE 123 II 335, mit Hinweisen). In URP 1997, 495 ff., 500, hat das Bundesgericht deshalb in Bezug auf den Lärm einer Gastwirtschaft festgehalten, dass Schallpegelmessungen beim öffentlichen Immissionsschutz kaum hilfreich seien, weshalb auf eine Einzelfallbeurteilung gestützt auf Feststellungen am Augenschein abgestellt werden könne.

d) Für den vorliegenden Fall kann somit der Umstand, dass die fraglichen Grundstücke gemäss Art. 30 Abs. 5 des Baureglements der Gemeinde Sachseln vom 19. Mai 1995 zufolge ihrer Zugehörigkeit zur Dorfkernzone II der Lärmempfindlichkeitsstufe III zugehören, für welche gemäss Art. 43 Abs. 1 lit. c i.V.m. Anhang 3 LSV bezüglich Strassenverkehrslärm am Tag ein Belastungsgrenzwert von 65 dB und in der Nacht von 55 dB gilt, keine direkte Bedeutung erlangen. Denn vorliegend steht nicht der Strassenlärm zur Diskussion, und die Beurteilung ist auch nicht gemäss den Vorschriften des öffentlich-rechtlichen Immissionsschutzes vorzunehmen. Vielmehr geht es darum, ob die konkret vom Grundstück der Beklagten ausgehenden Immissionen übermässig sind. Schon in BGE 83 II 392 hat das Bundesgericht festgestellt, dass die zu beurteilenden Immissionen nicht unter Hinweis auf den allgemeinen Strassenlärm gerechtfertigt werden könnten. Ferner vermag auch der Umstand, dass das neue Gastgewerbegesetz vom 8. Juni 1997, das zur Hauptsache auf den 1. November 1997 in Kraft getreten ist (LB XXIV, 348), keine allgemeine Polizeistunde mehr vorsieht, die Beurteilung der gerügten Lärmimmissionen nicht zu beeinflussen. Zum einen wollte der Gesetzgeber mit der Abschaffung der gesetzlichen Polizeistunde nicht unzumutbare Lärmimmissionen gestatten; zum anderen hat die damit verbundene Verlagerung der Verantwortung auf den Gastwirt gerade wieder zu einer erhöhten Bedeutung des privaten Immissionsschutzes im sozialen Nahbereich geführt. Ebensowenig ist unmittelbar entscheidend, dass das Polizeidepartement des Kantons Obwalden noch vor Inkrafttreten des Gastgewerbegesetzes wiederholt Polizeistundenverlängerungen bewilligt hat; zu prüfen wird nur sein, ob und wieweit die in diesen Entscheiden enthaltenen Feststellungen auch vorliegend relevant sind. Aus ähnlichen Überlegungen kann auch nicht einfach auf die Regelung betreffend das Schlagen der Kirchenuhr abgestellt werden. Es ist auch nicht zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 Abs. 3 BauR ein mässig störender Betrieb vorliegt, und ob im Sinne von Abs. 5 dieser Bestimmung mit Einrichtung der Schlupflochbar eine angemessene Erweiterung im Rahmen höchstens mässig störender Auswirkungen vorgenommen wurde; es handelt sich dabei um Fragen des öffentlichen Rechts. Ferner kann aus dem Umstand, dass die Klägerin ihre Einsprache vor dem Umbau der Kegelbahn in die Schlupflochbar zurückgezogen und gegen die wirtschaftspolizeiliche Bewilligung keine Beschwerde erhoben hat, nichts abgeleitet werden, was im hängigen Zivilprozess von Bedeutung wäre. Hingegen kann im Rahmen der Auslegung von Art. 684 ZGB bei der Ermittlung des Ortsgebrauchs die vorgenommene Betriebserweiterung sowie die Tatsache, dass damit erstmals im Dorfzentrum von Sachseln eine Bar eröffnet wurde, nicht unbeachtet bleiben (so schon BGE 83 II 391).

e) Auf diesen Grundlagen ist nun zu prüfen, wie die Rechtsbegehren der Klägerin im Einzelnen zu beurteilen sind.

E. 4 Die Klägerin macht vorab geltend, seit der Eröffnung der Schlupflochbar werde immer wieder an ihr Haus und in ihrem Garten uriniert und erbrochen, Gegenstände wie Blumentöpfe und Fensterladenriegel würden entwendet oder beschädigt usw.

a) Gemäss BGE 120 II 18 sind auch Lärmimmissionen, welche durch Besucher von Gastwirtschaftsbetrieben ausserhalb des Gaststättengrundstücks verübt werden, adäquate Folge des Betriebs (vgl. auch BGE 123 II 325, 74; URP 1999, 269; Franz Weber, Das Grundeigentum im Wandel, ZBGR 79/1998, 374). Noch ungeklärt ist hingegen, ob und wieweit der Wirt für weitere Einwirkungen, z.B. durch Gäste begangene Sachbeschädigungen, einzustehen hat (vgl. Walter Fellmann, AJP 1994, 1323). Das Kantonsgericht hat diese Frage offen gelassen, da diesbezüglich keine Klageanträge gestellt worden seien.

b) Das Rechtsbegehren des Klägers kann allgemein formuliert sein und die Wahl der zu treffenden Massnahmen ins richterliche Ermessen stellen (BGE 102 Ia 98f.; Heinz Rey, Basler Kommentar 1998, N. 17 ff. zu Art. 679 ZGB; Meier-Hayoz, Berner Kommentar 1965, N. 114 f. zu Art. 679 und Berner Kommentar 1975, N. 209 zu Art. 684 ZGB). Der Antrag der Klägerin, die Beklagte sei zu verpflichten, alle übermässigen Immissionen ab ihrer Parzelle X auf die Nachbarparzelle Y zu verhindern, ist allgemein gehalten, gibt sinngemäss lediglich die gesetzliche Regelung in Art. 684 ZGB wieder, und wäre als solcher auch nicht vollstreckbar, wenn er in ein Urteilsdispositiv übernommen würde. Da die Klägerin aber auch Einwirkungen wie Diebstahl, Sachbeschädigungen, Urinieren und Erbrechen geltend gemacht hatte, hätte die Vorinstanz den allgemein formulierten Antrag dahingehend interpretieren müssen, dass auch solche Einwirkungen zu unterlassen seien. Da die Vorinstanz sich mit dieser Frage nicht befasst hat, ist nun im Appellationsverfahren zu prüfen, ob und gegebenenfalls welche Massnahmen diesbezüglich angezeigt sind.

c) Bei Diebstahl und Sachbeschädigung handelt es sich um rechtswidrige Handlungen, stehen diese doch sogar unter Strafandrohung. Doch lassen sich diese nicht ohne weiteres dem Eigentümer eines Gastwirtschaftsgrundstücks zurechnen. Einerseits haben für diese Handlungen die Täter persönlich einzustehen. Andererseits können solche Taten nicht als adäquat kausale Folge des Betriebs einer Bar und eines Restaurants qualifiziert werden. Vielmehr handelt es sich um Taten, die losgelöst von einem Gastwirtschaftsbetrieb jederzeit und überall begangen werden können. Es entspricht denn auch nicht der allgemeinen Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, dass Gäste, die eine Bar oder ein Restaurant verlassen, Beschädigungen auf dem benachbarten Grundstück vornehmen oder von dort Sachen entwenden. Etwas heikler ist die Frage, ob Entsprechendes auch für das von der Klägerin geltend gemachte Urinieren und Erbrechen gilt. Zwar ist klar, dass solche Einwirkungen unangenehme psychische Eindrücke wie Ekel und Abscheu erwecken, und somit als übermässige ideelle Immissionen gelten müssten, wenn sie regelmässig zu erdulden wären (Rey, Basler Kommentar, a.a.O., N. 28 ff. zu Art. 684 ZGB). Auch wenn solche Verhaltensweisen nicht mit Strafe bedroht sind, so fallen sie aber dennoch in den Verantwortungsbereich jedes Einzelnen, und sie können nicht als adäquat kausale Folge des Besuchs einer Bar und eines Restaurants gedeutet werden. Was das Urinieren betrifft, so haben die Gäste die Gelegenheit, dies im Lokal und vor Verlassen desselben zu tun; nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung pflegen daher Gäste das Lokal in der Regel nicht zu verlassen, um in der Umgebung zu urinieren, bevor sie sich entfernen; Ausnahmen bestätigen die Regel. Anlässlich des Augenscheins hat die Klägerin denn auch bestätigt, dass entsprechende Einwirkungen seltener geworden seien. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass einzelne Gäste des Hotels E. bewusst und als provokative Reaktion auf das Verhalten der Klägerin an deren Haus uriniert haben, ist der Rechtsstreit der Parteien doch offensichtlich einer weiteren Öffentlichkeit bekannt geworden. Umsomehr kann solches, allenfalls sogar vorsätzliches Fehlverhalten der Beklagten nicht zugerechnet werden. Auch das Erbrechen dürfte für gewöhnlich auf der Toilette des Lokals vollzogen werden. Sollte tatsächlich einmal ein Gast sich unmittelbar nach Verlassen des Lokals übergeben müssen, so handelt es sich dabei um ein ausserordentliches Ereignis, das wohl erst recht nur ausnahmsweise auf dem Grundstück der Klägerin vollzogen werden dürfte, da rund um das Grundstück der Beklagten noch zahlreiche andere Möglichkeiten hiefür bestünden. Die blosse Möglichkeit, dass sich dereinst wieder einmal ein solches Ereignis einstellen könnte, rechtfertigt es nicht, die adäquate Kausalität zu bejahen und die Beklagte zu solches Tun unterbindenden Massnahmen zu verhalten, zumal eine solche Anordnung auch nicht mehr als verhältnismässig angesehen werden könnte (vgl. auch Fellmann, a.a.O., 1323, der vor einer überdehnenden Interpretation der Grundeigentümerhaftung warnt). Wollte man anders entscheiden, so müssten wohl sämtliche Gastwirtschaftsbetriebe geschlossen werden, da bei jeder milderen Massnahme nie ausgeschlossen werden könnte, dass ein Gast sich übergibt, wenn er das Lokal verlässt. Mit den nachfolgend getroffenen Anordnungen wird sich die Möglichkeit weiterer solcher Vorfälle ferner nochmals erheblich vermindern.

E. 5 Die Klägerin macht geltend, seit der Eröffnung der Schlupflochbar verursachten rücksichtslose Barbesucher durch ihr Verhalten beim Betreten und Verlassen der Bar sowie auf dem Parkplatz vor dem Hotel E. Nachtruhestörungen, und zwar während der ganzen Woche und bis nach 02.00 Uhr morgens. Zusätzliche Lärmimmissionen entstünden dadurch, dass der Parkplatz vor dem Hotel E. für die nächtlichen Barbesucher nicht ausreiche; das Ein- und Ausparkieren auf dem verstopften Parkplatz verursache erheblichen und vermeidbaren Lärm, und es werde unbefugterweise auf ihrem Grundstück parkiert und dessen Ausfahrt blockiert. Auf der Terrasse des Hotels E. laufe in den wärmeren Jahreszeiten auch tagsüber ununterbrochen laute Musik. Die Beklagte hält dem entgegen, normalerweise werde die Bar unter der Woche um 24.00 Uhr geschlossen, mit der Option kurzfristige Verlängerungen einzugeben; am Freitag und Samstag sei sie jeweils bis 02.00 Uhr geöffnet. Die Nachtruhestörungen seien im Übrigen nicht bewiesen. Der Parkplatz reiche nur in aussergewöhnlichen Fällen, beispielsweise während der Fastnachtszeit, für die Nachfrage nicht aus. Die Musik auf der Terrasse werde, wenn überhaupt, nur als sanfte Berieselung eingesetzt; sie könne selbst auf der Terrasse nicht von allen Tischen aus wahrgenommen werden und erklinge nicht länger als bis 22.00 Uhr, wie dies das Kantonsgericht in seinen Erwägungen angeordnet habe. 6.a) Es entspricht der allgemeinen Erfahrung, dass Besucher von zur Nachtzeit geöffneten Gastwirtschaftsbetrieben beim Betreten oder Verlassen des Lokals durch lautes Sprechen, gelegentlich auch Singen oder Grölen, sowie durch Zuschlagen von Fahrzeugtüren, Starten des Motors, Betrieb des Autoradios, Quietschen der Reifen und dergleichen gelegentlich erheblichen Lärm erzeugen. Spezielle Beweiserhebungen sind daher zu diesem Punkt nicht erforderlich (vgl. Art. 137 f. ZPO; BGE 120 II 16 ff.). Der Befund, dass solche Lärmimmissionen auch beim Hotel E. auftreten, wird durch die Zeugenaussagen von R., S. und J. nicht widerlegt. Die Zeugin R. wohnt auf der Parzelle A, der Zeuge J. auf der Parzelle B. Zu berücksichtigen ist, dass sich das Schlafzimmer der Zeugin R. auf der Seite zur Bahnhofstrasse befindet und die Fenster dort und in südlicher Richtung, gegen Parzelle C, seit ca. fünf Jahren schallisoliert sind und nachts geschlossen bleiben. Beide Zeugen wohnen auf der dem Parkplatz und der Terrasse abgewandten Seite des Hotels E. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch, dass zwischen dem Haus der Klägerin und dem Hotel E. nur ein schmaler Durchgang besteht, weshalb der verursachte Lärm nicht ungehindert zu den Grundstücken der genannten Zeugen vordringen kann. Dasselbe gilt, allerdings etwas weniger, auch für die Zeugin S., welche die Parzelle C bewohnt. Das Grundstück der Zeugin S. liegt allerdings näher als jenes der beiden anderen Zeugen. S. hat denn auch bestätigt, dass Lärmimmissionen bestehen. So sagte sie aus, sie gehe in die Stube, wenn es einmal lauter sei. Auch bestätigte sie, dass gewisse Lärmimmissionen durch Fahrzeuge vorkämen. Allerdings fühlte sich die Zeugin S. durch diese Immissionen nicht gestört. Allein schon aus dem Grundbuchauszug ergibt sich aber, dass die Klägerin wegen ihrer Nähe zu den Störungsquellen erheblich stärker betroffen ist als die anderen Nachbarn im weiteren Umkreis. Das hat sich denn auch bei einer Besichtigung der Situation anlässlich des Augenscheins des Obergerichts bestätigt. Aufgrund der Zugabe der Beklagten ist sodann erstellt, dass zu gewissen Zeiten, namentlich bei besonderen Anlässen, die Parkplätze vor dem Hotel E. nicht ausreichen. Schliesslich hat die Beklagte auch zugegeben, dass sie auf der Terrasse des Restaurants Musik abspielt. Streitgegenstand bildet lediglich die Frage, ob es sich dabei um laute Musik handelt.

b) Das Bundesgericht hat schon in BGE 45 II 402 ff. festgehalten, dass eine ungestörte Nachtruhe, namentlich in Anbetracht der Anforderungen, die das moderne Leben an die Nervenkräfte des Menschen stelle, ein schutzwürdiges Gut darstelle. In BGE 101 II 250 ff. vom Jahre 1975 wies es darauf hin, dass diese Erkenntnis 50 Jahre später an Bedeutung noch zugenommen habe, sei es doch in den letzten Jahrzehnten zu einer enormen Technisierung und Motorisierung gekommen. Diese Entwicklung habe dazu geführt, dass die Nervenkräfte des heutigen Menschen oft bis aufs Äusserste beansprucht würden. Das Bimmeln von Kuh- und Rinderglocken zur Nachtzeit, also wenn der Strassenlärm abgenommen habe, sei deshalb besonders lästig. Rund 20 Jahre später betonte das Bundesgericht erneut, die Nachtruhe der Bevölkerung sei gerade in der Einschlafphase schutzwürdig, und es verwies darauf, dass es die Bedeutung einer ungestörten Nachtruhe für Gesundheit und Wohlbefinden bereits mehrfach anerkannt habe (URP 1997, 503). Auch kantonale Gerichte erachteten Geräusche, die dauernd Nacht für Nacht schlafende Menschen, die nicht überempfindlich sind, zu wecken vermögen, als übermässig (vgl. Max. XI Nr. 541, S. 561; URP 1999, 441). Die Gerichte sahen sich daher wiederholt veranlasst, Einschränkungen gegenüber Gastwirtschaftsbetrieben zu verfügen. So sah sich das Kantonsgericht Tessin in seinem Urteil vom 17. Juni 1994 veranlasst, die Schliessung eines Nachtclubs um 24.00 Uhr anzuordnen, obwohl die öffentlich-rechtliche Konzession eine längere Öffnungszeit zugelassen hätte (Baurecht 1998, 57). In URP 1997, 503 erachtete das Bundesgericht die Anordnung früherer Schliessungszeiten mangels anderer in Betracht kommender Massnahmen als erforderlich, um die Lärmimmissionen eines Pubs weiter herabzusetzen. In BGE 123 II 335 f. führte das Bundesgericht bei der Behandlung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus, das in Frage stehende Tea-Room habe den Anforderungen des Umweltschutzgesetzes und der Lärmschutzverordnung zu genügen, d.h. der Betrieb müsse mangels unmittelbar anwendbarer Planungswerte ein Immissionsniveau einhalten, bei welchem nach richterlicher Beurteilung höchstens geringfügige Störungen auftreten. Das Bundesgericht erachtete die mit früheren Schliessungszeiten verbundenen erheblichen Umsatzverluste für die Eigentümer des Tea-Rooms als unbeachtlich (vgl. auch schon BGE 83 II 393, wo das Bundesgericht unterstrich, dass die volkswirtschaftliche Bedeutung eines Betriebs es nicht rechtfertige, durch Erzeugung eines für die Anwohner unerträglichen Lärms auf die Nachbargrundstücke einzuwirken). Das Bundesgericht wies deshalb das Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg an, die Schliessungszeiten der Terrasse des Tea-Rooms neu festzusetzen, damit das Tea-Room den Anforderungen des Umweltschutzrechts entspreche. In BGE 120 II 15 ff. schützte das Bundesgericht das von den Vorinstanzen gestützt auf Art. 684 ZGB angeordnete Verbot, ein Dancing länger als bis zu den üblichen Schliessungszeiten des Gastgewerbes geöffnet zu halten. Die Gerichtspraxis hat erkannt, dass es für die Beurteilung der Übermässigkeit des Lärms massgeblich auf dessen Art ankommt. Die Störwirkung des von menschlichen Stimmen ausgehenden Lärms beruht beispielsweise weniger auf dessen durch Messungen erfassbaren Intensität als vielmehr - und weit ausgeprägter als bei anderen Lärmarten - vor allem auf dem Informations(un)wert des unerwünschten Schalls, der Sympathie der Betroffenen für den Lärmverursacher oder dessen lärmige Betätigung etc., d.h. letztlich hauptsächlich auf psychologisch erklärbaren Faktoren (URP 1992, 172; BGE 123 II 333 f.). Demzufolge ist bei solchen Immissionen neben der Lautstärke, wie dargelegt, vor allem die Lästigkeit entscheidend, wobei auch kurzfristige Einwirkungen grundsätzlich übermässig sein können (ZR 84/1985, Nr. 102, S. 248; vgl. auch Auer, a.a.O., 95 ff.).

c) Bei der Beurteilung, ob es sich vorliegend um übermässige Einwirkungen im Sinne von Art. 684 ZGB handelt, ist von Bedeutung, ob das Wohlbefinden einer Durchschnittsperson im Haus der Klägerin durch die geltend gemachten Immissionen erheblich gestört wird (vgl. auch Art. 13 Abs. 2 und Art. 15 USG). Eigentliche, durch die Lärmimmissionen verursachte Gesundheitsschädigungen wären grundsätzlich ohnehin unzulässig (Meier-Hayoz, a.a.O., N. 95 und 131 zu Art. 684 ZGB; vgl. auch SJZ 63/1967, 72 ff.); vorliegend werden allerdings solche Gesundheitsschädigungen nicht nachgewiesen. Fraglich ist daher nur, ob weniger schwer wiegende Einwirkungen, wie das Stören beim Einschlafen und das Wecken in der Nacht, vorliegend im Hinblick auf das Wohlbefinden der Klägerin als übermässig zu gelten haben. Nächtliche Lärmbelästigungen können auch dann zu einer Belastung des Körpers führen, wenn sie keine körperlichen Schädigungen mit Krankheitswert zur Folge haben. Zutreffend führt die Klägerin aus, dass der Gaststättenlärm in unregelmässigen Abständen auftritt, die einzelnen Immissionen in der Regel jeweils nur kurze Zeit dauern, jedoch hohe Lärmspitzen aufweisen können. Daher wirkten sie sich im besonderen Masse als lästig aus und würden verstärkt wahrgenommen. Lärmiges Verabschieden einiger Gäste, gefolgt vom Zuschlagen von Autotüren und geräuschvollem Abfahren dauert in der Tat vielleicht nur kurz, genügt aber durchaus, um einen normal empfindlichen Menschen, auf den hier abzustellen ist (vgl. BGE 115 Ib 451), in geringem örtlichen Abstand aus dem Schlaf zu reissen. Zu Recht weist die Klägerin auch darauf hin, dass eine solche "Aktion" von einer Polizeipatrouille eventuell gar nicht bemerkt werde oder sich jedenfalls bei ihr nicht gleich auswirke, da sie sich bereits im Wachzustand befinde. Es entspricht ferner der allgemeinen Erfahrung, dass solche Lärmimmissionen vor allem zu den Nachtstunden auftreten, nämlich dann, wenn die Gäste eines Gastwirtschaftslokals bereits einigen Alkohol getrunken haben. Der Alkohol löst die Hemmungen und vermindert die Selbstkontrolle des Menschen, und er kann auch anregen und die Stimmung heben. Aus diesen Gründen sehen denn auch die Strassenverkehrsvorschriften vor, dass ab einem bestimmten Alkoholgehalt im Blut kein Fahrzeug mehr geführt werden darf.

d) Die Vorinstanz führte aus, es müsse der Beklagten möglich sein, ihren Restaurant- und Barbetrieb in einem normalen und ortsüblichen Rahmen zu führen. Unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse, der Ergebnisse der polizeilichen Kontrollen und in Kenntnis der Zeugenaussagen sah sie keine Veranlassung, beim Gastgewerbebetrieb der Beklagten bezüglich der Öffnungszeiten Auflagen anzuordnen. Dem kann nicht uneingeschränkt gefolgt werden. Nach Wegfall der gesetzlichen Polizeistunde ist es der Beklagten grundsätzlich möglich, ihren Betrieb täglich solange offenzuhalten, wie es ihr beliebt. Sie führte denn auch aus, dass sie auch unter der Woche die Möglichkeit habe, ihren Betrieb gelegentlich länger als bis nach Mitternacht offenzuhalten. Die Klägerin ist aber gerade nach Mitternacht, wenn im Dorfkern sonst Ruhe herrscht, den Lärmeinwirkungen, die vom Betrieb der Beklagten ausgehen, ungeschützt ausgesetzt. Das Kantonsgericht weist darauf hin, dass die Lärmimmissionen um den Betrieb nicht automatisch wegfallen würden, wenn er um Mitternacht geschlossen würde. Bei Anordnung der Schliessungszeit um Mitternacht, wie es die Klägerin verlangt, würde die Dauer der Lärmeinwirkungen in den Nächten, da die Beklagte ihr Lokal länger offen halten würde, jedoch gewiss in vielen Fällen verkürzt. Die Erläuterungen der Parteien anlässlich des Augenscheins haben ergeben, dass um diese Zeit der Parkplatz des Hotels E. vornehmlich durch Besucher des Bar- und Restaurantbetriebs der Beklagten benützt wird; andere Vergnügungsmöglichkeiten um diese Nachtzeit in unmittelbarer Nähe bestehen nämlich nicht, oder es bestehen andere Parkmöglichkeiten, wenn ein anderes Restaurant ausnahmsweise länger geöffnet ist. Nachvollziehbar weist die Klägerin auch darauf hin, dass es gerade die Kumulation des Lärms der Bar- und Restaurantbesucher mit dem Parkplatzlärm sei, welche die Übermässigkeit ausmache; die normale Benützung des Parkplatzes verursache für sich allein noch keine übermässigen Immissionen. Zu berücksichtigen ist auch, dass vor Einrichtung der Schlupflochbar im Dorfzentrum von Sachseln keine Bar bestand, die von einem solchen Betrieb ausgehenden Immissionen somit auch nicht als ortsüblich bezeichnet werden können. Andererseits sind auch die Interessen der Beklagten und der Öffentlichkeit an der Offenhaltung des Betriebs zu berücksichtigen. Die Abwägung der gegenseitigen Interessen der Parteien ergibt, dass die Nachtruhe der Klägerin unter der Woche nach Mitternacht auf jeden Fall zu schützen ist. Wäre sie auch unter der Woche nach Mitternacht störenden Immissionen ausgesetzt, so wäre ihr Wohlbefinden und ihre berufliche Leistungsfähigkeit in Frage gestellt, wären doch keine längeren Erholungsphasen mehr gewährleistet. Die Beklagte ist daher zu verpflichten, ihr Lokal unter der Woche um Mitternacht zu schliessen. Hingegen rechtfertigt es sich nicht, die Anordnung einer Schliessungszeit schon um Mitternacht auch für Freitagabend und Samstagabend vorzusehen. Solche Einschränkungen würden die Vergnügungsmöglichkeiten einer breiteren Öffentlichkeit und das Recht auf freie wirtschaftliche Entfaltung der Beklagten in unnötiger und unangemessener Weise einschränken. Insbesondere für einen Barbetrieb wären solche Massnahmen einschneidend. Eine Durchschnittsperson lebt an den Wochenenden in der Regel auch einen etwas anderen Tag-Nacht-Rhythmus. Ferner können die Interessen der Klägerin am Wochenende mittels richterlicher Anordnung eines Parkdienstes durch die Beklagte in weitgehendem Masse gewahrt werden (vgl. hinten E. 7c; vgl. auch URP 1999, 272; ZR 84/1985 Nr. 102, S. 248). Am Wochenende (Freitagabend und Samstagabend) ist daher eine richterlich festgelegte Schliessungszeit erst auf 02.00 Uhr anzusetzen. Noch längere Öffnungszeiten (beispielsweise bis 04.00 Uhr) erschienen dagegen als übermässig und sind der Klägerin auch am Wochenende nicht zumutbar.

e) Zusammenfassend ergibt sich, dass dem Antrag der Klägerin auf richterliche Anordnung von Schliessungszeiten teilweise stattzugeben ist.

E. 7 Die Klägerin erachtet die durch das Kantonsgericht angeordneten Massnahmen als ungenügend. Soweit ihr Begehren nicht bereits durch Anordnung von Schliessungszeiten erfüllt wird, ist zu prüfen, ob sich zusätzliche Massnahmen aufdrängen.

a) Die Vorinstanz ordnete die Schliessung der Fenster des Restaurant- und Barbetriebs der Beklagten auf der südwestlichen und nordwestlichen Seite des Gebäudes ab 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr an, für den Fall, dass der Betrieb der Beklagten während dieser Zeit geöffnet habe. Die Klägerin zog ihren Antrag, die Beklagte habe die fraglichen Fenster auch zu den übrigen Zeiten geschlossen zu halten, zurück. Bei dieser Sachlage ist darüber nicht weiter zu befinden, sondern die durch die Vorinstanz getroffene Anordnung zu bestätigen.

b) Die Vorinstanz führte in ihren Erwägungen aus, die Beklagte habe ihre Gäste anzuweisen, beim Verlassen des Restaurant- und Barbetriebs keine unnötigen Lärmimmissionen zu verursachen. Im Urteilsdispositiv ist diese Anordnung jedoch nicht enthalten. Sie wäre deshalb nicht durchsetzbar. Da jedoch die Klägerin die Massnahme ohnehin als ungenügend betrachtet, weil die Wirksamkeit dieser Schutzmassnahme vom guten Willen des Betriebspersonals abhänge, ist darüber ebenfalls nicht weiter zu befinden. Die Klägerin hat denn auch keinen entsprechenden Antrag gestellt, sondern beharrt vielmehr auf dem Antrag, die Beklagte sei zur Einrichtung eines Parkdienstes zu verpflichten.

c) Die Vorinstanz hat in ihren Erwägungen die Beklagte angewiesen, insbesondere bei grossem Gästezulauf dafür zu sorgen, dass die Bar- und Restaurantgäste ihre Fahrzeuge nur auf dem Parkplatz der Beklagten sowie auf öffentlichen Parkplätzen abstellten und nicht auf dem Grundstück der Klägerin. Zudem habe der Patentinhaber der Beklagten dafür zu sorgen, dass die Gäste ausserhalb des Gastgewerbelokals die Nachtruhe jederzeit einhielten und dass um den Gastgewerbebetrieb Ruhe und Ordnung herrsche. Die Klägerin weist darauf hin, diese Anweisungen seien für sie nutzlos, da sie nicht ins Urteilsdispositiv aufgenommen worden seien. Obwohl das Kantonsgericht einen Handlungsbedarf ausgemacht habe, lehne es ab, die Beklagte zur Einrichtung eines ständigen Parkdienstes zu verpflichten. Mit Verfügung vom 29. Oktober 1996 hat das Polizeidepartement festgestellt, dass bei 26 nächtlichen Polizeikontrollen zwischen dem 15. Mai und dem 9. Juli 1996 der vorgeschriebene Parkdienst nur in zwei Fällen bestanden habe, was aber aus verkehrspolizeilicher Sicht bei teilweise belegtem Parkplatz unproblematisch sei. In seiner Verfügung vom 7. Februar 1997 führte das Polizeidepartement aus, laut einem Erhebungsbericht der Kantonspolizei über 31 nächtliche Kontrollen in der Zeit vom 31. Oktober bis 8. Dezember 1996, bei welchen immer zivile Fahrzeuge eingesetzt worden seien, habe in der Regel eine gute Ordnung geherrscht und es habe praktisch keine Beanstandungen gegeben. Im Allgemeinen seien nur wenige Fahrzeuge ausserhalb des E.-Parkplatzes parkiert gewesen. Während der ganzen Kontrollperiode sei kein Parkdienst anwesend gewesen. Aus diesen polizeilichen Erhebungen, die durchaus in die Beweiswürdigung eingezogen werden dürfen (Art. 142 ZPO), ergibt sich, dass normalerweise keine Parkplatzprobleme bestehen. Offenbar ist der Parkplatz bei einem gewöhnlichen Gästezulauf ausreichend. Andernfalls hätte die Polizei bei insgesamt 57 unangemeldeten nächtlichen Kontrollen etwas anderes feststellen müssen. Andererseits hat die Klägerin mittels Fotos nachgewiesen, dass gelegentlich doch Parkplatzprobleme bestehen. Die Beklagte hat denn auch zugegeben, dass zu gewissen Zeiten, namentlich bei besonderen Anlässen, die Parkplätze vor dem Hotel E. nicht ausreichen (vgl. vorne, E. 6a). Wie sich am Augenschein gezeigt hat, wird durch das bei solchen Gelegenheiten auftretende unzulässige Parkieren die freie Zu- und Wegfahrt zum Grundstück der Klägerin erschwert oder sogar verunmöglicht. Auch ist ihr Grundstück durch darauf parkierte Fahrzeuge direkt betroffen. Das ist als übermässige Einwirkung im Sinne von Art. 684 ZGB zu qualifizieren und muss von der Klägerin nicht hingenommen werden. Da diese Probleme auch nicht mit dem Erlass eines Rechtsverbotes ausreichend gelöst werden konnten, rechtfertigen sich auch diesbezüglich gerichtliche Anordnungen. Wenn der Bar- und Restaurantbetrieb durch wenige Gäste besucht wird, besteht von vornherein kein Grund zur Befürchtung, es könnten Parkplatzprobleme auftreten. An solchen Tagen unter der Woche muss sich nicht ständig ein Parkwächter auf dem Parkplatz aufhalten. Die Beklagte weiss in der Regel im Voraus, wann mit grossem Gästezulauf zu rechnen ist, so beispielsweise an der Fastnacht. Für solche Tage hat sie entsprechend vorzusorgen. Weiter ist ihr zuzumuten, wenn einmal überraschend zahlreiche Gäste auftreten, entweder durch den Geschäftsführer oder durch eine kurzfristig beigezogene Hilfskraft für Ordnung auf dem Parkplatz zu sorgen. Zufolge der längeren Öffnungszeiten und des grösseren Gästezulaufs muss jedoch am Freitagabend und Samstagabend vermehrt mit Parkplatzproblemen gerechnet werden. Da die Beklagte ihr Lokal am Wochenende länger offen halten darf, hat sie im Gegenzug die Nachtruhe der Klägerin auch nach Mitternacht in weitgehendem Masse zu gewährleisten. Sie ist daher zu verpflichten, sofern sie ihr Lokal am Freitagabend und Samstagabend länger als Mitternacht offen hält, von 23.00 Uhr bis eine halbe Stunde nach Schliessung des Restaurant- und/oder Barbetriebs, d.h. bis spätestens 02.30 Uhr, einen Parkdienst zu unterhalten. Der damit verbundene Mehraufwand ist angesichts des von ihr erzielbaren Betriebsvorteils gerechtfertigt. Unter der Woche ist die Beklagte ohne zeitliche Vorschrift im Sinne der Erwägungen zu verpflichten, dafür besorgt zu sein, dass auf dem Parkplatz vor ihrem Restaurant- und Barbetrieb keine Parkplatzprobleme auftreten. Der Beklagten wird damit die Verantwortung für Ruhe und Ordnung auf dem Parkplatz übertragen; wie sie diese Verpflichtung erfüllt, und ob bzw. wann dies auch unter der Woche eine ständige Präsenz eines Parkwächters erfordert, hat sie selbst zu entscheiden.

d) Das Kantonsgericht hat die Beklagte angewiesen, ab 22.00 Uhr im Freien weder Musik zu machen noch Musik machen zu lassen. Die Klägerin erachtet auch diese Anordnung als ungenügend. Die Musik beeinträchtige sie auch vor 22.00 Uhr übermässig, insbesondere in den Ruhezeiten. Sie verlangt deshalb, dass die Beklagte angehalten werde, im Freien zu keiner Tages- und Nachtzeit Musik zu machen oder machen zu lassen. Die Beklagte hat zugegeben, dass sie auf der Terrasse des Restaurants Musik abspielt (vgl. vorne, E. 5 und 6a). Fraglich ist deshalb nur, ob das Abspielen von Musik zu einer übermässigen Einwirkung auf das Grundstück der Klägerin führt. Vorab ist festzuhalten, dass zufolge der stufenlosen Regulierbarkeit von Musikabspielgeräten damit zu rechnen ist, dass die Musik nicht immer gleich laut gestellt wird. Würde also das Abspielen von Musik im Freien zugelassen, so wären ständige Meinungsverschiedenheiten über die Lautstärke und deren Zulässigkeit vorprogrammiert. Zu beachten ist ferner, dass selbst Musik mittlerer Lautstärke durch den übrigen Gaststättenlärm, insbesondere durch mit erhobener Stimme geführte Gespräche zahlreicher Gäste, überlagert wird, sodass es tatsächlich dazu kommen kann, dass einzelne Gäste die Musik gar nicht mehr wahrnehmen, wie die Beklagte ausführt. Das ändert aber nichts daran, dass selbst leise oder mittelstark abgespielte Musik auf dem Grundstück der Klägerin ohne weiteres wahrgenommen werden kann. Aufgrund der Anordnungen des Kantonsgerichts müsste die Klägerin somit damit rechnen, während des ganzen Tages bis 22.00 Uhr durch mehr oder weniger laute Musik berieselt zu werden. Trotz des damit verbundenen Gewöhnungseffekts erscheint dies bei einer Abwägung der auf dem Spiel stehenden Interessen beider Parteien der Klägerin als nicht zumutbar. Wird das Abspielen von Musik auf der Terrasse untersagt, so wird der Betrieb der Beklagten davon nur unmerklich betroffen. Gäste, die Musik wünschen, können sich ins Innere des Restaurants begeben oder sich in der Bar aufhalten. Bei einer Würdigung der gesamten Umstände rechtfertigt es sich demzufolge, dem Antrag der Klägerin stattzugeben und die Beklagte zu verpflichten, im Freien um den Gastgewerbebetrieb zu keiner Tages- und Nachtzeit Musik zu machen oder Musik machen zu lassen.

E. 8 Schliesslich trägt die Klägerin vor, das Trampolin der Beklagten werde bei jeder Gelegenheit von Kindern gruppenweise und bis zu 14 Stunden am Tag benutzt, dazu häufig nachts von Besuchern der Schlupflochbar. Das permanente Gejauchze oder Geschrei der Kinder verursache zusammen mit dem Gequietsche der Federn des Trampolins ebenfalls übermässige Lärmimmissionen.

a) In BGE 123 II 74 ff. (= Praxis 86/1997, Nr. 103, S. 558 ff.) hatte das Bundesgericht aus öffentlich-rechtlichem Blickwinkel Lärmimmissionen zu beurteilen, die von einem kleinen, zu einem Wohngebäude gehörenden Spielplatz herrührten. Der Spielplatz wurde maximal von etwa einem Dutzend Kinder benutzt und lag in einer Wohnzone, für welche gemäss Art. 43 Abs. 1 lit. b LSV grundsätzlich die Empfindlichkeitsstufe II gilt. Der Spielplatz war nur mit den elementarsten Bestandteilen versehen und vor allem für die kleinen Kinder bestimmt (Praxis, a.a.O., S. 560). Das Bundesgericht hielt eingangs der Auffassung, die freie Entfaltung und die Lebensfreude der Kinder sei zu schützen, entgegen, eine grundsätzliche Ausnahme des Kinderlärms vom Anwendungsbereich des Bundesgesetzes über den Umweltschutz sei nicht haltbar, denn hinsichtlich seiner "künstlichen" oder "natürlichen" Eigenschaft unterscheide er sich nicht von den durch die Erwachsenen erzeugten Geräuschen. Es verwies darauf, dass es auch schon in früheren Entscheiden ähnliche Anlagen den Anforderungen der Art. 11 ff. USG (Emissions- begrenzung) unterstellt habe, so ein zur Aufnahme junger Leute im Garten eines Jugendtreffs errichtetes Holzfass (BGE 118 Ib 590, E. 2), ferner in unveröffentlichten Entscheiden ein Sportzentrum mit Fussballplatz, Tennisplätzen und Bar sowie ein Pub und einen Hundezwinger. Es bestätigte seine bisherige Praxis, dass bei Emissionen, die von wenigen menschlichen Stimmen ausgehen, die üblichen Methoden zur Ermittlung des Lärms nicht anwendbar seien (Praxis, a.a.O., 565, 567). Das Bundesgericht gelangte zum Schluss, es sei nicht angezeigt, die Inhaberin der Anlage aufzufordern, Sanierungsmassnahmen vorzunehmen. Ausschlaggebend für seinen Entscheid war offenbar, dass ein Experte festgestellt hatte, dass der gemessene Schallpegel dem einer Unterhaltung mit normaler Stimme entspreche. Ferner sei nie vorgebracht worden, dass der Spielplatz auch nachts benutzt werde. Gestützt auf die Erfahrung sei davon auszugehen, dass die geltend gemachten Einwirkungen nicht geeignet seien, die Bevölkerung erheblich in ihrem Wohlbefinden zu stören.

b) Die Beklagte hat zwar inzwischen das umstrittene Trampolin entfernt. Sie hielt indessen ausdrücklich fest, dass sie damit den entsprechenden Antrag der Klägerin nicht anerkenne. Folglich kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Beklagte dereinst wieder ein Trampolin aufstellt, auch wenn sie zurzeit keine entsprechenden Absichten hat. Ferner ist auch im Hinblick auf die Beurteilung des Prozessausgangs zu prüfen, ob das Verhalten der Beklagten bezüglich des Trampolins zu beanstanden war.

c) Das umstrittene Trampolin befand sich im Garten des Hotels E. Würde der zitierte Bundesgerichtsentscheid zum Massstab genommen, so müsste hier ein noch stärkerer Lärmpegel akzeptiert werden, liegt doch das fragliche Grundstück in einer Mischzone, wo nach Art. 30 Abs. 5 des Baureglements und Art. 43 Abs. 1 lit. c LSV die Lärmempfindlichkeitsstufe III gilt. Es wurde jedoch bereits darauf hingewiesen (vgl. vorne, E. 1b-d), dass daraus höchstens ein Indiz für die zulässigen Immissionen abzuleiten ist. Entscheidend ist bei der Anwendung des Art. 684 ZGB vielmehr, ob die konkreten Imissionen die Klägerin als Nachbarin übermässig zu stören vermögen. In diesem Zusammenhang ist nicht zu verkennen, dass das Trampolin gleichzeitig von mehreren Personen benützt werden konnte, und dies nicht nur von kleinen Kindern, sondern auch von Jugendlichen oder gar Erwachsenen. Zu Recht hebt die Klägerin auch hervor, dass anders als bei der Benützung eines normalen Kinderspielplatzes die beim Trampolinspringen durch die teilweise Aufhebung der Schwerkraft ausgelösten Lustgefühle insbesondere Kinder zu übermässigem Schreien veranlassen können. So gab auch die Zeugin S. an, dass sie durch die bei der Trampolinbenützung entstehenden Geräusche erheblich gestört worden sei. Zeitweise sei das Trampolin permanent benutzt worden. Das Trampolin sei auch von quartierfremden Kindern frequentiert worden. Anfänglich habe sie die Lärmimmissionen als Psychoterror empfunden. Auf der Sonnenseite ihrer Liegenschaft habe sie nicht mehr mit Freude verweilen können. Sie habe die Lärmimmissionen als sehr störend empfunden, obwohl sie nicht überempfindlich sei. Die Lärmbelastung sei eine Zumutung gewesen. Gelegentlich sei das Trampolin auch nach 22.00 Uhr durch Jugendliche benutzt worden. Entsprechend sah sich die Zeugin denn auch veranlasst, sich beim Gemeindepräsidenten mit Schreiben vom 4. April 1997 über die vom Trampolin ausgehenden Lärmbelästigungen zu beschweren, die einem "Alptraum" gleichkämen. Die Glaubwürdigkeit dieser Zeugenaussage wird durch den Umstand erhöht, dass die Zeugin bezüglich der übrigen, vom Grundstück der Beklagten ausgehenden Geräusche zurückhaltende und differenzierte Aussagen machte. Demgegenüber sind die Aussagen der beiden anderen Zeugen wenig aussagekräftig. Das Grundstück der Zeugin R. ist schon weiter entfernt; überdies hält sie sich tagsüber im Geschäft auf, das auf der andern Seite des Hauses liegt. In der Freizeit gehe sie ausserdem meistens fort; auch sind ihre Schlafzimmerfenster schallisoliert und während der Nacht geschlossen. Das Grundstück des Zeugen J. ist noch weiter entfernt, und der Zeuge scheint auch gegenüber Kinderlärm generell wenig empfindlich zu sein.

d) Dem Anliegen, Kinder sich möglichst frei entfalten zu lassen, ist an sich viel Sympathie entgegenzubringen. Dennoch darf nicht übersehen werden, dass eine ununterbrochene Benutzung eines Trampolins gerade an Tagen in der wärmeren Jahreszeit, da sich auch Nachbarn im Freien aufhalten wollen oder die Fenster geöffnet halten, wegen des damit verbundenen Geschreis und Gequietsches als äusserst störend empfunden werden kann. Die Klägerin fühlte sich denn auch vor allem während der Ruhezeiten (Essenszeiten, Nachtruhe) gestört und erachtete die Benutzung zu diesen Zeiten nicht mehr als Normalbetrieb. Bei der Abgrenzung der zulässigen von den übermässigen Einwirkungen auf das Grundstück der Klägerin ist wiederum ihr berechtigtes Interesse an Ruhe- und Erholungsphasen einerseits dem Interesse der Beklagten an einer möglichst uneingeschränkten Ausübung ihres Eigentumsrechts (vgl. Art. 641 Abs. 1 ZGB) gegenüberzustellen. Die Interessen sind zu gewichten und gegeneinander abzuwägen. Da auf beiden Seiten menschliche Grundbedürfnisse - Ruhe und Erholung einerseits, freie Entfaltung, Lust und Freude der Kinder andererseits - in Frage stehen, gebührt den Anliegen der Klägerin kein absoluter Vorrang. Das von ihr verlangte Verbot, auf dem Grundstück der Beklagten überhaupt ein Trampolin aufzustellen, geht deshalb zu weit. Zu weit ginge es aber auch, die Benützung eines Trampolins uneingeschränkt zuzulassen. Die gegenseitigen Interessen lassen sich somit nur durch eine Benützungsordnung ausgleichen. Die Benützung eines Trampolins ist von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 15.00 Uhr bis 18.00 Uhr zu gestatten. Die Beklagte ist zu verpflichten, die Benützung eines Trampolins zu den übrigen Zeiten zu verhindern.

E. 9 Zum Schluss beruft sich die Klägerin auf die menschenrechtlichen Aspekte ihres Ansinnens. Sie leitet ihre Ansprüche auch aus Art. 8 EMRK (SR 0.101) und aus Art. 17 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (SR 0.103.1) ab. Da den Anträgen der Klägerin in mancher Hinsicht stattzugeben ist, besteht keine Veranlassung, die Sache auch unter menschenrechtlichen Aspekten zu prüfen. Es darf auch angenommen werden, dass der Gehalt dieser Grundrechte nicht über jenen des Art. 684 ZGB hinausgeht. Dies gilt umso mehr, als den von der Klägerin angerufenen Grundrechten von der Beklagten insbesondere die Eigentumsfreiheit und die Wirtschaftsfreiheit entgegengehalten werden könnte. Diese Grundrechtskonkurrenz könnte nicht anders als bei der Anwendung des Art. 684 ZGB auch nur unter Würdigung aller Umstände durch richterlichen Ermessensentscheid gelöst werden (vgl. BGE vom 5. Januar 1996, 5C.249/1994; BGE 79 II 47 E. 3; Meier-Hayoz, a.a.O., N. 64 ff. und 241 f. zu Art. 684 ZGB).

E. 10 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Appellation teilweise gutzuheissen ist. Das Urteil des Kantonsgerichts ist mit Ausnahme von Ziff. I, 1. Absatz, aufzuheben, und es sind die erwähnten Massnahmen anzuordnen. (Eine gegen dieses Urteil erhobene staatsrechtliche Beschwerde und Berufung wies das Bundesgericht mit Urteilen vom 27. März 2000 ab, soweit es darauf eintrat). de| fr | it Schlagworte beklagter grundstück bundesgericht musik uhr parkplatz immission lärm restaurant schriftlichkeit kind frage erheblichkeit hotel kantonsgericht Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund EMRK: Art.8 UNO-Pakt I: - BV: Art.4 ZGB: Art.679 Art.684 ZGB: Art.1 Art.641 Art.679 Art.684 ZPO: Art.137 Art.142 USG: Art.3 Art.7 Art.11 Art.13 Art.14 Art.15 Art.20 Art.25 LSV: Art.30 Art.43 Anhang 3 LSV: Art.43 Praxis (Pra) 86 Nr.565 86 Nr.103 ZBGR 79 S.374 Weitere Urteile BGer 5C.249/1994 4P.48/1998 SJZ 63/1967 S.72 Leitentscheide BGE 45-II-402 119-II-411 S.415 83-II-384 S.391 123-II-325 S.335 120-II-15 S.18 124-V-389 118-IB-590 83-II-384 123-II-325 83-II-384 S.392 83-II-384 S.393 101-II-248 S.250 120-II-15 123-II-74 108-IA-140 S.144 123-II-325 S.333 115-IB-446 S.451 124-V-389 S.391 120-II-15 S.16 79-II-47 AbR 1988/89 Nr. 20 1988/89 Nr. 29 1998/99 Nr. 11

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

AbR 1998/99 Nr. 11, S. 62: Art. 268 ZPO Plädoyernotizen werden auch bei Zivilappellationen zu den Akten genommen; sie dürfen nicht mehr enthalten, als mündlich vorgetragen wird (E. 2; Praxisänderung). Art. 679 und Art. 684 ZGB Schutz der Nachbarn vor übermässigem Gaststättenlärm. Verhältnis zwischen privatem und öffentlichem Immissionsschutz (E. 3). Für Diebstahl, Sachbeschädigung, Erbrechen und Urinieren auf dem Nachbargrundstück trägt der Gastwirt grundsätzlich nicht die Verantwortung (E. 4). Festsetzung der Schliessungszeit der Gaststätte unter der Woche auf 24.00 Uhr, an Wochenenden auf 02.00 Uhr (E. 6). Anweisung an den Wirt, die Ordnung auf dem Parkplatz zu gewährleisten; am Wochenende ist zu später Stunde ein Parkdienst zu unterhalten (E. 7c). Verpflichtung, auf der Terrasse der Gastwirtschaft keine Musik zu machen (E. 7d). Festsetzen einer zeitlichen Benützungsordnung für den Gebrauch eines im Freien aufgestellten Trampolins (E. 8). Entscheid des Obergerichts vom 6. Dezember 1999 Aus den Erwägungen:

2. An der Appellationsverhandlung gaben beide Parteien ihre Plädoyernotizen zu den Akten. Die Klägerin berief sich dabei auf die neueste Rechtsprechung des Bundesgerichts. Es ist deshalb zu prüfen, ob in Abkehr von der bisherigen Praxis des Obergerichts bei Zivilappellationen Plädoyernotizen zu den Akten zu nehmen sind.

a) Das Obergericht lehnte es bis heute regelmässig ab, schriftliche Zusammenfassungen der Plädoyers zu den Akten zu nehmen. Es liess sich dabei von der Überlegung leiten, dass die Partei in der Rolle des Zweitvortragenden durch die Zulassung schriftlicher Plädoyers benachteiligt werde. Denn es sei Erfahrungstatsache, dass dem, was schwarz auf weiss in den Akten geschrieben stehe, mehr Beachtung geschenkt werde, als bloss mündlich Vorgetragenem. Eine Benachteiligung des Appellaten lasse sich daher kaum ausschliessen (AbR 1988/89 Nr. 20 E. 1b, 1984/85 Nr. 24). Diese Praxis ist bei den Prozessparteien immer wieder auf Unverständnis gestossen. In einem neueren Fall reichte eine Prozesspartei mit einer staatsrechtlichen Beschwerde die durch das Obergericht aus dem Recht gewiesenen Plädoyernotizen beim Bundesgericht erneut ein und rügte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und eine willkürliche Anwendung kantonalen Rechts für den Fall, dass das Bundesgericht die Notizen im Beschwerdeverfahren nicht zu den Akten nehmen sollte. Das Bundesgericht führte daraufhin aus, es stehe nichts entgegen, die Plädoyernotizen im Verfahren vor dem Bundesgericht zu den Akten zu nehmen, da sie einzig wiedergäben, was an der Verhandlung vor Obergericht vorgebracht worden sei. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer ein Recht darauf zu beweisen, welche Behauptungen er vor den kantonalen Sachgerichten aufgestellt habe. Das Bundesgericht liess daher die Frage offen, ob das Obergericht die Notizen aus dem Recht weisen durfte (Urteil vom 30. Juni 1998; 4P.48/1998).

b) In BGE 124 V 389 ff. erachtete das Bundesgericht es als eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, wenn entscheidwesentliche Punkte einer Parteiverhandlung nicht in einem Verhandlungsprotokoll festgehalten würden. Es entspreche einem allgemeinen Verfahrensgrundsatz, dass entscheidrelevante Tatsachen und Ergebnisse schriftlich festzuhalten seien. Dazu gehöre auch die Pflicht zur Protokollführung über entscheidwesentliche Abklärungen, Zeugeneinvernahmen und Verhandlungen im Rechtsmittelverfahren. Das rechtliche Gehör an einer Gerichtsverhandlung sei nur dann gewahrt, wenn das Gericht die Ausführungen und Eingaben auch tatsächlich zur Kenntnis nehme und pflichtgemäss würdige. Dafür bestehe aber nur Gewähr, wenn die Ausführungen und Eingaben der Parteien und allfälliger Dritter zu Protokoll genommen würden. Das Protokoll könne sich aber auf die für die Entscheidfindung im konkreten Fall wesentlichen Punkte beschränken (vgl. zu diesem Entscheid auch Jürg Scheidegger, AJP 1999, 1173 f.).

c) Schon bisher wurden die Plädoyers der Parteien anlässlich der Appellationsverhandlung durch den Gerichtsschreiber oder die Gerichtsschreiberin handschriftlich protokolliert. Damit genügte das Obergericht den Anforderungen gemäss BGE 124 V 389 ff. Eine Praxisänderung wäre daher nicht zwingend. Dennoch sprechen gute Gründe dafür. Soweit ersichtlich, hat das Bundesgericht den bis anhin durch das Obergericht stark betonten Grundsatz der Waffengleichheit in Bezug auf schriftliche Plädoyernotizen nicht als bundesrechtlichen Mindeststandard für das kantonale Verfahren aus Art. 4 BV abgeleitet. Es wirkt letztlich auch befremdend, wenn schriftliche Plädoyernotizen, die durch die kantonale Instanz noch aus dem Recht gewiesen wurden, im Verfahren vor dem Bundesgericht zu den Akten genommen werden. Sodann ist nicht zu verkennen, dass das Obergericht seine Praxis in einer Zeit entwickelt hat, da die Zivilprozessordnung (ZPO) die Begründung der Appellationsanträge noch nicht vorsah. Das führte dazu, dass früher das Gericht wie auch die Gegenpartei oftmals erst anlässlich der Appellationsverhandlung erfuhren, aus welchen Gründen der Appellant das erstinstanzliche Urteil anfocht (AbR 1988/89 Nr. 29 E. 2c). Bei dieser Sach- und Rechtslage bestand in der Tat eine gewisse Gefahr, dass die eine Partei durch die Abgabe schriftlicher Plädoyernotizen anlässlich der Appellationsverhandlung überrascht und benachteiligt wurde. Der am 15. Februar 1997 in Kraft getretene Nachtrag zur ZPO sieht die Möglichkeit eines Schriftenwechsels im Appellationsverfahren nun ausdrücklich vor. Die Parteien machen davon regelmässig Gebrauch, und es wird nur noch selten eine mündliche Appellationsverhandlung durchgeführt. Der Appellat kennt somit wegen der schriftlichen Appellationsbegründung regelmässig die Argumente des Appellanten. Verlangt eine der Parteien eine mündliche Appellationsverhandlung, so tut sie dies meist aus besonderen Gründen, und beide Parteien erscheinen entsprechend gut vorbereitet an der Appellationsverhandlung. So verhielt es sich auch im vorliegenden Fall, da beide Parteien ihre Plädoyers schriftlich zu den Akten gaben. In solchen Fällen ist daher die Benachteiligung des Appellaten weitgehend ausgeschlossen. Zu beachten ist ferner, dass - abgesehen von der Möglichkeit der Edition des handschriftlichen Protokolles im Verfahren vor Bundesgericht - die Abgabe schriftlicher Plädoyernotizen nicht nur dem Obergericht und der Gegenpartei, sondern auch dem Bundesgericht als Rechtsmittelbehörde erleichtert, genau festzustellen, was die Parteien in der Verhandlung vorgebracht haben. Gerade der vom Obergericht bisher hervorgehobene Umstand, dass dem schriftlich Festgehaltenen im Gegensatz zum mündlich Vorgetragenen vermehrte Beachtung geschenkt wird, rechtfertigt im Hinblick auf das rechtliche Gehör die Zulassung der Plädoyernotizen. Schliesslich darf nicht übersehen werden, dass in einem Fall wie dem vorliegenden, da nur schon der Appellant im ersten Durchgang ein 1 1/2-stündiges Plädoyer hielt, welches er von seinen schriftlichen Plädoyernotizen ablas, die genaue Protokollierung durch den Gerichtsschreiber oder die Gerichtsschreiberin an gewisse Grenzen stösst, lässt sich doch nicht vermeiden, dass deren Aufmerksamkeit mit der Zeit etwas abnimmt, zumal der Verhandlung noch ein - ebenfalls zu protokollierender - Augenschein mit einer Dauer von 1 1/4 Stunden vorangegangen war. Daran vermag nichts zu ändern, dass das Bundesgericht einräumt, es seien nicht sämtliche Parteiäusserungen zu protokollieren, sondern lediglich die für die Entscheidfindung im konkreten Fall wesentlichen Punkte (BGE 124 V 391). Im Zeitpunkt des Vortrages dürfte es nämlich für den Gerichtsschreiber oder die Gerichtsschreiberin kaum zu entscheiden sein, ob gewisse Vorbringen neu oder entscheidrelevant sind. Im Schrifttum wird denn auch zu Recht gefordert, die Pflicht zur Protokollierung grosszügig auszulegen, damit keine Zweifel darüber aufkommen können, ob der Anspruch auf Kenntnisnahme der wesentlichen Parteivorbringen durch das Gericht gewahrt worden ist (Scheidegger, a.a.O., 1173).

d) Zusammenfassend ergibt sich demnach, dass in Änderung der bisherigen Praxis schriftliche Plädoyernotizen auch in Zivilappellationsverfahren künftig zu den Akten zu nehmen sind. Solche Plädoyernotizen dürfen allerdings nicht mehr enthalten, als mündlich vorgetragen wird. Allfällige Abweichungen des mündlichen Vortrages von den schriftlichen Notizen sind durch die Protokollführenden festzuhalten. Schliesslich ist das schriftliche Plädoyer nicht nur dem Gericht, sondern auch der Gegenpartei vor dem Vortrag abzugeben. Im vorliegenden Fall sind demnach die Plädoyernotizen der Parteien nicht aus dem Recht zu weisen. 3.a) Gemäss Art. 684 ZGB ist jedermann verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum des Nachbarn zu enthalten (Abs. 1); verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Rauch oder Russ, lästige Dünste, Lärm oder Erschütterung (Abs. 2). Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen (Art. 679 ZGB). Als Einwirkung im Sinne von Art. 684 ZGB gilt alles, was sich als eine nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge unwillkürliche Folge eines mit der Benutzung eines anderen Grundstücks adäquat kausal zusammenhängenden menschlichen Verhaltens auf dem betroffenen Grundstück auswirkt, sei es in materieller, sei es in ideeller Weise. Nicht erforderlich ist, dass die Einwirkung direkt vom Grundstück aus geht; es genügt, wenn sie als Folge einer bestimmten Benutzung oder Bewirtschaftung auftritt. Unzulässig ist eine Einwirkung, wenn sie als übermässig erscheint. Die für die Abgrenzung zwischen zulässiger und unzulässiger Immission entscheidende Intensität der Einwirkung beurteilt sich nicht nach subjektiven, sondern nach objektiven Kriterien. Der Richter hat eine sachlich begründete Abwägung der Interessen vorzunehmen, wobei er den Massstab des Empfindens eines Durchschnittsmenschen in der gleichen Situation zugrundezulegen hat. Bei dem nach Recht und Billigkeit zu treffenden Entscheid sind nicht bloss, wie es Art. 684 Abs. 2 ZGB ausdrücklich erwähnt, Lage und Beschaffenheit der Grundstücke sowie Ortsgebrauch zu berücksichtigen; es ist die individuell konkrete Interessenlage umfassend zu würdigen: Alle in der einzelnen Streitsache ins Gewicht fallenden Umstände sind auf ihre Erheblichkeit hin zu prüfen, wobei stets zu beachten bleibt, dass Art. 684 ZGB als nachbarrechtliche Norm in erster Linie der Herstellung eines nachbarlichen Interessenausgleichs dienen soll. Verboten sind nicht nur schadenverursachende, sondern auch bloss lästige Einwirkungen. Ob die Nutzung des Grundstücks, auf welche die Einwirkungen zurückzuführen sind, rechtmässig oder widerrechtlich erfolgt, ist aus der Sicht von Art. 684 ZGB ohne Belang (BGE 119 II 415 f., mit Hinweisen; Bundesgerichtsurteil vom 5. Januar 1996, 5C. 249/1994; OGE vom 1. April 1998 i.S. A.A. und A.K.).

b) Die in Art. 684 Abs. 2 ZGB erwähnten Ausdrücke "Lage", "Beschaffenheit" und "Ortsgebrauch" lassen sich nicht immer auseinanderhalten, sondern überschneiden sich oftmals (Heinz Rey, Die Grundlagen des Sachenrechts und das Eigentum, Grundriss des schweizerischen Sachenrechts, Bd. I, Bern 1991, N. 1121). Der Lage der Grundstücke kann für die Beurteilung der Frage, ob eine Einwirkung übermässig sei, entscheidende Bedeutung zukommen (Rey, a.a.O., N. 1122). Unter Beschaffenheit der betroffenen Grundstücke wird deren individueller Charakter, deren konkrete Zweckbestimmung und Verwendungsart verstanden (Arthur Meier-Hayoz, Berner Kommentar 1975, N. 101 zu Art. 684 ZGB; Rey, a.a.O., N. 1123). Beim Entscheid über die Frage, ob eine Einwirkung ortsüblich ist, muss vor allem untersucht werden, ob diese Immission in der betreffenden Gegend herkömmlicherweise als normal empfunden wird (Meier-Hayoz, a.a.O., N. 103 zu Art. 684 ZGB; Rey, a.a.O., N. 1124). Massgebend ist, was ein guter Nachbar unter den gegebenen Verhältnissen an Einwirkungen in Kauf nehmen muss und was nicht (Haab/Simonius/Schärer/Zobl, Zürcher Kommentar 1977, N. 17 zu Art. 684 ZGB). Dem Ortsgebrauch kommt in der Regel aber eher untergeordnete Bedeutung zu, namentlich wenn Lage und Beschaffenheit der Grundstücke aufgrund der konkreten Umstände ausschlaggebend erscheinen (Simonius/Sutter, Schweizerisches Immobiliarsachenrecht, Bd. I, Basel und Frankfurt a.M. 1995, § 13, Rz 43). Zusammenfassend muss sich also der Richter bei der Beurteilung der Lage und Beschaffenheit der Grundstücke sowie des Ortsgebrauchs vergegenwärtigen, in welcher Umgebung die beteiligten Grundstücke sich befinden (Haab/Simonius/Schärer/Zobl, a.a.O., N. 17 zu Art. 684 ZGB). Dabei können die weiteren Rahmenbedingungen, namentlich auch die sich aus dem öffentlichen Recht ergebenden Zonen- und Bebauungsvorschriften oder etwa die Regeln des Umweltschutzrechts, nicht einfach ausgeblendet werden. Vielmehr sind sie in die nach Art. 684 Abs. 2 ZGB geforderte Beurteilung der gesamten Umstände einzubeziehen.

c) Freilich ist das Verhältnis zwischen privatem und öffentlichem Immissionsschutz noch weitgehend ungeklärt. Das zeigt sich auch im vorliegenden Fall, wo beide Parteien versuchen, aus den im privaten und öffentlichen Recht geltenden Normen und ihrem Verhältnis zueinander, ein für ihr jeweiliges Anliegen günstiges Ergebnis herzuleiten. aa) Ausgangspunkt muss hier das Bestreben bilden, die in den Teilrechtsordnungen des privaten und des öffentlichen Rechts vorgefundenen Wertungen zu respektieren und Wertungswidersprüche, d.h. sachlich unbegründete Verschiedenbehandlungen gleichartiger Sachverhalte zu vermeiden (vgl. Thomas Koller, Privatrecht und Steuerrecht - Ein erschöpftes Thema?, ZBJV 131/1995, 100 und 102; ferner Karl Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6. Aufl., Berlin u.w. 1991, 334; Franz Bydlinski, Juristische Methodenlehre und Rechtsbegriff, 2. Aufl., Wien/New York 1991, 410, 455, ferner 317 ff., 369 ff.; Meier-Hayoz, Berner Kommentar 1966, N. 199 zu Art. 1 ZGB; Rainer Benz, AJP 1997, 1186). Entsprechend wird die Harmonisierung des privaten und öffentlichen Immissionsschutzes gefordert (vgl. Niccolo Raselli, Berührungspunkte des privaten und öffentlichen Immissionsschutzes, URP 1997, 284 ff.; Schrade/Loretan, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Zürich 1998, Vorbemerkungen zu Art. 11-25 USG, N. 6; vgl. auch Susanne Auer, Neuere Entwicklungen im privatrechtlichen Immissionsschutz, Zürich 1997, 17). Raselli (a.a.O.) weist darauf hin, dass der im privatrechtlichen Immissionsschutz bisher geltende objektive Massstab des "normalen Durchschnittsmenschen" zugunsten der unter störenden Einwirkungen am empfindlichsten betroffenen Bevölkerungsgruppen erheblich relativiert werde, da bei der Festsetzung der Immissionsgrenzwerte nach Art. 13 Abs. 2 des Umweltschutzgesetzes (USG; SR 814.01) ausdrücklich auch die Wirkungen der Immissionen auf Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit, wie Kinder, Kranke, Betagte und Schwangere zu berücksichtigen seien. Dasselbe gelte, wenn Belastungsgrenzwerte fehlten und die Vollzugsbehörde bei der Beurteilung von Lärmimmissionen einzelfallweise nach Art. 15 USG vorzugehen habe. Der Autor gelangt daher zum Schluss, angesichts des nachhaltigen Schutzes zufolge Zuordnung von Empfindlichkeitsstufen zu den Nutzungszonen bestehe kein Grund, bei der Beurteilung, ob eine Lärmimmission übermässig im Sinne von Art. 684 ZGB ist, in den Bereichen, in denen bundesrechtliche Immissionsgrenzwerte festgesetzt worden seien, einen davon abweichenden Massstab anzulegen. Denn es wäre stossend und nicht zu rechtfertigen, dass die in einem öffentlich-rechtlichen Verfahren obsiegende Partei damit rechnen müsse, dass der Entscheid in einem zivilrechtlichen Verfahren "revidiert" werden könnte - und umgekehrt (Raselli, a.a.O., 285). Allerdings hat das Bundesgericht schon in BGE 83 II 384 ff., wo der vom Betrieb einer Weberei, welche der Industriezone zugeteilt war, ausgehende Lärm zu beurteilen war, darauf hingewiesen, dass eine Bauordnung nur besage, was und wie in den verschiedenen Zonen gebaut werden dürfe, und nicht, welche Einwirkungen durch Lärm und andere Störungen auf Nachbargrundstücke erlaubt seien (a.a.O., 389). Auf jeden Fall könnten Kantone und Gemeinden durch ihre Baugesetzgebung nicht den Art. 684 ZGB dadurch ausser Kraft setzen, dass sie Einwirkungen erlauben würden, die angesichts der tatsächlichen Lage eines Grundstücks und des wirklichen Ortsgebrauchs ungerechtfertigt seien. Das bedeute aber nicht, dass den Baugesetzen für die Anwendung von Art. 684 ZGB überhaupt keine Bedeutung zukomme. Bei der Ermittlung der tatsächlichen Verhältnisse, die für die rechtliche Beurteilung der lästigen Einwirkungen massgebend seien, könne der Richter sie als Indizien in Betracht ziehen (a.a.O., 390; vgl. zur Rechtslage vor Einführung der Umweltschutzgesetzgebung auch Meier-Hayoz, a.a.O., N. 261 ff. zu Art. 684 ZGB). Das Bundesgericht hat auch in einem neueren Fall, da nachbarstörende Hahnenschreie zu beurteilen waren, die Unabhängigkeit des privatrechtlichen vom öffentlich-rechtlichen Immissionsschutz betont, mit der Folge, dass sich die Kläger auf die für sie günstigere Rechtsnorm berufen durften, weshalb die Beklagten aus der Behauptung, die Hahnenschreie würden die von Art. 11 ff. USG und den dazugehörigen Ausführungsbestimmungen der LSV aufgestellten Grenzwerte unterschreiten, nichts für ihren Standpunkt ableiten könnten (Urteil 5 C. 249/1994 vom 5. Januar 1996, teilweise publiziert in URP 1996, 335 ff; vgl. auch URP 1997, 152; URP 1997, 204 E. 6; vgl. ferner BGE 108 Ia 144; Jean-Baptiste Zufferey, zitiert in AJP 1997, 1186; C. Zäch, in: Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Zürich 1988, N. 37 zu Art. 20 USG; Daniel Gfeller, Öffentlich-rechtlicher Immissionsschutz als Aspekt des Umweltschutzes, insbesondere im Kanton Aargau, Zürich 1984, 65 f.). bb) Auer schliesst aus den Regelungsfunktionen und Inhalten von Art. 684 ZGB und Art. 14 und 15 USG, dass das USG im privatrechtlichen Immissionsschutz soweit berücksichtigt werden könne, als es diesen verstärke (a.a.O., 31 f., 51 f.). Zur Begründung führt sie an, der öffentlich-rechtliche Immissionsschutz sei darauf ausgerichtet, einen standardisierten Minimalschutz vor Immissionen zu bieten, der gewisse Vergröberungen und seine Lückenhaftigkeit in Kauf nehme. Er sei auch für einen umfassenden und differenzierten Ausgleich privater Nutzungsinteressen im kleinnachbarlichen Raum von vornherein ungeeignet. Dieser sei Aufgabe des privatrechtlichen Immissionsschutzes. Durch die unterschiedlichen Funktionen und Regelungsinhalte ergänzten sich die beiden Teilordnungen gegenseitig (vgl. auch Markus Näf, Die Auswirkungen der Lärmschutzverordnung auf die Nutzungsplanung, Zürich 1994, 108 f., der den typischen Anwendungsfall des privatrechtlichen Immissionsschutzes im Falle von nachbarlichen Lärmbelästigungen sieht, die nicht aus einer Anlage im Sinne von Art. 7 Abs. 7 USG stammten, wie beispielsweise bei übermässigem Kinder-, Tier-, Musik- und Freizeitlärm). cc) Aus der Sichtung der in Lehre und Rechtsprechung vertretenen Auffassungen zum Verhältnis zwischen öffentlichem und privatem Immissionsschutz ergeben sich die folgenden allgemeinen Erkenntnisse: Da die Rechtsordnung widerspruchsfrei sein sollte, können die Regeln des öffentlichen und des privaten Immissionsschutzes nicht völlig unabhängig voneinander ausgelegt werden. Vielmehr ist zu beachten, dass ein Rechtsgebiet nicht grundlegende Ordnungsstrukturen und Leitbilder mit imperativem Charakter einer anderen Teilrechtsordnung unterlaufen und deren Ordnungsintentionen ausser Kraft setzen darf. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang aber, welche Sachverhaltselemente durch die jeweilige Teilrechtsordnung abgedeckt sind. Es ist klar, dass etwa die Lärmimmissionsgrenzwerte der Lärmschutzverordnung, welche einen flächendeckenden Schutz der Bevölkerung vor übermässigen Lärmimmissionen bezwecken, als solche im Zivilprozess nicht einfach in Frage gestellt werden können. Ist ein bestimmtes Verhalten im öffentlichen Recht nach genau definierten Kriterien gestattet, so wäre es in der Tat stossend und würde der Rechtssicherheit zuwiderlaufen, wenn diese Ordnung im Zivilprozess einfach umgestossen werden könnte. Bestehen hingegen in einem Sachbereich noch speziellere Regeln, so ergibt sich schon aus dem Vorbehalt anderer Gesetze gemäss Art. 3 USG, dass diese Vorschriften den allgemeinen Regeln des Umweltschutzes vorgehen (vgl. dazu H. Rausch, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Zürich 1985, N. 1 ff. zu Art. 3 USG). Weiter ist zu beachten, dass das Zivilrecht auf Sachverhaltselemente abstellen kann, die vom öffentlich-rechtlichen Immissionsschutz nicht abgedeckt werden. So darf etwa für die zivilrechtliche Beurteilung der Übermässigkeit von Lärmimmissionen nicht allein auf Messungen abgestellt werden. Vielmehr ist auch die Art des Lärms mitunter entscheidend; es kommt also nicht allein auf die Lautstärke von Lärmimmissionen an (vgl. Auer, a.a.O., 95 ff.). Gerade bezüglich der Lästigkeit von Lärmimmissionen fehlen im öffentlich-rechtlichen Immissionsschutz verbindliche Grenzwerte (vgl. URP 1992, 172). Zu Recht wird gefordert, wo wegen der Besonderheiten einer Lärmart die Voraussetzungen für eine Definition von Beurteilungspegeln und Grenzwerten nicht gegegeben seien, sollten diese auch nicht auf fragwürdige Weise konstruiert werden, sondern es solle direkt die Störung beurteilt werden (vgl. Robert Hofmann, Keine Grenzwerte - Kein Lärm?, URP 1994, 419 ff.; Praxis 86/1997, 565, 567). In solchen Fällen muss der Richter nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ohne Rückgriff auf Grenzwerte im Einzelfall aufgrund richterlicher Erfahrung beurteilen, ob eine unzumutbare Störung vorliegt, und er hat dabei den Charakter des Lärms, Zeitpunkt und Häufigkeit seines Auftretens sowie die Lärmempfindlichkeit bzw. Lärmvorbelastung der Zone, in der die Immissionen auftreten, zu berücksichtigen (BGE 123 II 335, mit Hinweisen). In URP 1997, 495 ff., 500, hat das Bundesgericht deshalb in Bezug auf den Lärm einer Gastwirtschaft festgehalten, dass Schallpegelmessungen beim öffentlichen Immissionsschutz kaum hilfreich seien, weshalb auf eine Einzelfallbeurteilung gestützt auf Feststellungen am Augenschein abgestellt werden könne.

d) Für den vorliegenden Fall kann somit der Umstand, dass die fraglichen Grundstücke gemäss Art. 30 Abs. 5 des Baureglements der Gemeinde Sachseln vom 19. Mai 1995 zufolge ihrer Zugehörigkeit zur Dorfkernzone II der Lärmempfindlichkeitsstufe III zugehören, für welche gemäss Art. 43 Abs. 1 lit. c i.V.m. Anhang 3 LSV bezüglich Strassenverkehrslärm am Tag ein Belastungsgrenzwert von 65 dB und in der Nacht von 55 dB gilt, keine direkte Bedeutung erlangen. Denn vorliegend steht nicht der Strassenlärm zur Diskussion, und die Beurteilung ist auch nicht gemäss den Vorschriften des öffentlich-rechtlichen Immissionsschutzes vorzunehmen. Vielmehr geht es darum, ob die konkret vom Grundstück der Beklagten ausgehenden Immissionen übermässig sind. Schon in BGE 83 II 392 hat das Bundesgericht festgestellt, dass die zu beurteilenden Immissionen nicht unter Hinweis auf den allgemeinen Strassenlärm gerechtfertigt werden könnten. Ferner vermag auch der Umstand, dass das neue Gastgewerbegesetz vom 8. Juni 1997, das zur Hauptsache auf den 1. November 1997 in Kraft getreten ist (LB XXIV, 348), keine allgemeine Polizeistunde mehr vorsieht, die Beurteilung der gerügten Lärmimmissionen nicht zu beeinflussen. Zum einen wollte der Gesetzgeber mit der Abschaffung der gesetzlichen Polizeistunde nicht unzumutbare Lärmimmissionen gestatten; zum anderen hat die damit verbundene Verlagerung der Verantwortung auf den Gastwirt gerade wieder zu einer erhöhten Bedeutung des privaten Immissionsschutzes im sozialen Nahbereich geführt. Ebensowenig ist unmittelbar entscheidend, dass das Polizeidepartement des Kantons Obwalden noch vor Inkrafttreten des Gastgewerbegesetzes wiederholt Polizeistundenverlängerungen bewilligt hat; zu prüfen wird nur sein, ob und wieweit die in diesen Entscheiden enthaltenen Feststellungen auch vorliegend relevant sind. Aus ähnlichen Überlegungen kann auch nicht einfach auf die Regelung betreffend das Schlagen der Kirchenuhr abgestellt werden. Es ist auch nicht zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 Abs. 3 BauR ein mässig störender Betrieb vorliegt, und ob im Sinne von Abs. 5 dieser Bestimmung mit Einrichtung der Schlupflochbar eine angemessene Erweiterung im Rahmen höchstens mässig störender Auswirkungen vorgenommen wurde; es handelt sich dabei um Fragen des öffentlichen Rechts. Ferner kann aus dem Umstand, dass die Klägerin ihre Einsprache vor dem Umbau der Kegelbahn in die Schlupflochbar zurückgezogen und gegen die wirtschaftspolizeiliche Bewilligung keine Beschwerde erhoben hat, nichts abgeleitet werden, was im hängigen Zivilprozess von Bedeutung wäre. Hingegen kann im Rahmen der Auslegung von Art. 684 ZGB bei der Ermittlung des Ortsgebrauchs die vorgenommene Betriebserweiterung sowie die Tatsache, dass damit erstmals im Dorfzentrum von Sachseln eine Bar eröffnet wurde, nicht unbeachtet bleiben (so schon BGE 83 II 391).

e) Auf diesen Grundlagen ist nun zu prüfen, wie die Rechtsbegehren der Klägerin im Einzelnen zu beurteilen sind.

4. Die Klägerin macht vorab geltend, seit der Eröffnung der Schlupflochbar werde immer wieder an ihr Haus und in ihrem Garten uriniert und erbrochen, Gegenstände wie Blumentöpfe und Fensterladenriegel würden entwendet oder beschädigt usw.

a) Gemäss BGE 120 II 18 sind auch Lärmimmissionen, welche durch Besucher von Gastwirtschaftsbetrieben ausserhalb des Gaststättengrundstücks verübt werden, adäquate Folge des Betriebs (vgl. auch BGE 123 II 325, 74; URP 1999, 269; Franz Weber, Das Grundeigentum im Wandel, ZBGR 79/1998, 374). Noch ungeklärt ist hingegen, ob und wieweit der Wirt für weitere Einwirkungen, z.B. durch Gäste begangene Sachbeschädigungen, einzustehen hat (vgl. Walter Fellmann, AJP 1994, 1323). Das Kantonsgericht hat diese Frage offen gelassen, da diesbezüglich keine Klageanträge gestellt worden seien.

b) Das Rechtsbegehren des Klägers kann allgemein formuliert sein und die Wahl der zu treffenden Massnahmen ins richterliche Ermessen stellen (BGE 102 Ia 98f.; Heinz Rey, Basler Kommentar 1998, N. 17 ff. zu Art. 679 ZGB; Meier-Hayoz, Berner Kommentar 1965, N. 114 f. zu Art. 679 und Berner Kommentar 1975, N. 209 zu Art. 684 ZGB). Der Antrag der Klägerin, die Beklagte sei zu verpflichten, alle übermässigen Immissionen ab ihrer Parzelle X auf die Nachbarparzelle Y zu verhindern, ist allgemein gehalten, gibt sinngemäss lediglich die gesetzliche Regelung in Art. 684 ZGB wieder, und wäre als solcher auch nicht vollstreckbar, wenn er in ein Urteilsdispositiv übernommen würde. Da die Klägerin aber auch Einwirkungen wie Diebstahl, Sachbeschädigungen, Urinieren und Erbrechen geltend gemacht hatte, hätte die Vorinstanz den allgemein formulierten Antrag dahingehend interpretieren müssen, dass auch solche Einwirkungen zu unterlassen seien. Da die Vorinstanz sich mit dieser Frage nicht befasst hat, ist nun im Appellationsverfahren zu prüfen, ob und gegebenenfalls welche Massnahmen diesbezüglich angezeigt sind.

c) Bei Diebstahl und Sachbeschädigung handelt es sich um rechtswidrige Handlungen, stehen diese doch sogar unter Strafandrohung. Doch lassen sich diese nicht ohne weiteres dem Eigentümer eines Gastwirtschaftsgrundstücks zurechnen. Einerseits haben für diese Handlungen die Täter persönlich einzustehen. Andererseits können solche Taten nicht als adäquat kausale Folge des Betriebs einer Bar und eines Restaurants qualifiziert werden. Vielmehr handelt es sich um Taten, die losgelöst von einem Gastwirtschaftsbetrieb jederzeit und überall begangen werden können. Es entspricht denn auch nicht der allgemeinen Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, dass Gäste, die eine Bar oder ein Restaurant verlassen, Beschädigungen auf dem benachbarten Grundstück vornehmen oder von dort Sachen entwenden. Etwas heikler ist die Frage, ob Entsprechendes auch für das von der Klägerin geltend gemachte Urinieren und Erbrechen gilt. Zwar ist klar, dass solche Einwirkungen unangenehme psychische Eindrücke wie Ekel und Abscheu erwecken, und somit als übermässige ideelle Immissionen gelten müssten, wenn sie regelmässig zu erdulden wären (Rey, Basler Kommentar, a.a.O., N. 28 ff. zu Art. 684 ZGB). Auch wenn solche Verhaltensweisen nicht mit Strafe bedroht sind, so fallen sie aber dennoch in den Verantwortungsbereich jedes Einzelnen, und sie können nicht als adäquat kausale Folge des Besuchs einer Bar und eines Restaurants gedeutet werden. Was das Urinieren betrifft, so haben die Gäste die Gelegenheit, dies im Lokal und vor Verlassen desselben zu tun; nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung pflegen daher Gäste das Lokal in der Regel nicht zu verlassen, um in der Umgebung zu urinieren, bevor sie sich entfernen; Ausnahmen bestätigen die Regel. Anlässlich des Augenscheins hat die Klägerin denn auch bestätigt, dass entsprechende Einwirkungen seltener geworden seien. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass einzelne Gäste des Hotels E. bewusst und als provokative Reaktion auf das Verhalten der Klägerin an deren Haus uriniert haben, ist der Rechtsstreit der Parteien doch offensichtlich einer weiteren Öffentlichkeit bekannt geworden. Umsomehr kann solches, allenfalls sogar vorsätzliches Fehlverhalten der Beklagten nicht zugerechnet werden. Auch das Erbrechen dürfte für gewöhnlich auf der Toilette des Lokals vollzogen werden. Sollte tatsächlich einmal ein Gast sich unmittelbar nach Verlassen des Lokals übergeben müssen, so handelt es sich dabei um ein ausserordentliches Ereignis, das wohl erst recht nur ausnahmsweise auf dem Grundstück der Klägerin vollzogen werden dürfte, da rund um das Grundstück der Beklagten noch zahlreiche andere Möglichkeiten hiefür bestünden. Die blosse Möglichkeit, dass sich dereinst wieder einmal ein solches Ereignis einstellen könnte, rechtfertigt es nicht, die adäquate Kausalität zu bejahen und die Beklagte zu solches Tun unterbindenden Massnahmen zu verhalten, zumal eine solche Anordnung auch nicht mehr als verhältnismässig angesehen werden könnte (vgl. auch Fellmann, a.a.O., 1323, der vor einer überdehnenden Interpretation der Grundeigentümerhaftung warnt). Wollte man anders entscheiden, so müssten wohl sämtliche Gastwirtschaftsbetriebe geschlossen werden, da bei jeder milderen Massnahme nie ausgeschlossen werden könnte, dass ein Gast sich übergibt, wenn er das Lokal verlässt. Mit den nachfolgend getroffenen Anordnungen wird sich die Möglichkeit weiterer solcher Vorfälle ferner nochmals erheblich vermindern.

5. Die Klägerin macht geltend, seit der Eröffnung der Schlupflochbar verursachten rücksichtslose Barbesucher durch ihr Verhalten beim Betreten und Verlassen der Bar sowie auf dem Parkplatz vor dem Hotel E. Nachtruhestörungen, und zwar während der ganzen Woche und bis nach 02.00 Uhr morgens. Zusätzliche Lärmimmissionen entstünden dadurch, dass der Parkplatz vor dem Hotel E. für die nächtlichen Barbesucher nicht ausreiche; das Ein- und Ausparkieren auf dem verstopften Parkplatz verursache erheblichen und vermeidbaren Lärm, und es werde unbefugterweise auf ihrem Grundstück parkiert und dessen Ausfahrt blockiert. Auf der Terrasse des Hotels E. laufe in den wärmeren Jahreszeiten auch tagsüber ununterbrochen laute Musik. Die Beklagte hält dem entgegen, normalerweise werde die Bar unter der Woche um 24.00 Uhr geschlossen, mit der Option kurzfristige Verlängerungen einzugeben; am Freitag und Samstag sei sie jeweils bis 02.00 Uhr geöffnet. Die Nachtruhestörungen seien im Übrigen nicht bewiesen. Der Parkplatz reiche nur in aussergewöhnlichen Fällen, beispielsweise während der Fastnachtszeit, für die Nachfrage nicht aus. Die Musik auf der Terrasse werde, wenn überhaupt, nur als sanfte Berieselung eingesetzt; sie könne selbst auf der Terrasse nicht von allen Tischen aus wahrgenommen werden und erklinge nicht länger als bis 22.00 Uhr, wie dies das Kantonsgericht in seinen Erwägungen angeordnet habe. 6.a) Es entspricht der allgemeinen Erfahrung, dass Besucher von zur Nachtzeit geöffneten Gastwirtschaftsbetrieben beim Betreten oder Verlassen des Lokals durch lautes Sprechen, gelegentlich auch Singen oder Grölen, sowie durch Zuschlagen von Fahrzeugtüren, Starten des Motors, Betrieb des Autoradios, Quietschen der Reifen und dergleichen gelegentlich erheblichen Lärm erzeugen. Spezielle Beweiserhebungen sind daher zu diesem Punkt nicht erforderlich (vgl. Art. 137 f. ZPO; BGE 120 II 16 ff.). Der Befund, dass solche Lärmimmissionen auch beim Hotel E. auftreten, wird durch die Zeugenaussagen von R., S. und J. nicht widerlegt. Die Zeugin R. wohnt auf der Parzelle A, der Zeuge J. auf der Parzelle B. Zu berücksichtigen ist, dass sich das Schlafzimmer der Zeugin R. auf der Seite zur Bahnhofstrasse befindet und die Fenster dort und in südlicher Richtung, gegen Parzelle C, seit ca. fünf Jahren schallisoliert sind und nachts geschlossen bleiben. Beide Zeugen wohnen auf der dem Parkplatz und der Terrasse abgewandten Seite des Hotels E. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch, dass zwischen dem Haus der Klägerin und dem Hotel E. nur ein schmaler Durchgang besteht, weshalb der verursachte Lärm nicht ungehindert zu den Grundstücken der genannten Zeugen vordringen kann. Dasselbe gilt, allerdings etwas weniger, auch für die Zeugin S., welche die Parzelle C bewohnt. Das Grundstück der Zeugin S. liegt allerdings näher als jenes der beiden anderen Zeugen. S. hat denn auch bestätigt, dass Lärmimmissionen bestehen. So sagte sie aus, sie gehe in die Stube, wenn es einmal lauter sei. Auch bestätigte sie, dass gewisse Lärmimmissionen durch Fahrzeuge vorkämen. Allerdings fühlte sich die Zeugin S. durch diese Immissionen nicht gestört. Allein schon aus dem Grundbuchauszug ergibt sich aber, dass die Klägerin wegen ihrer Nähe zu den Störungsquellen erheblich stärker betroffen ist als die anderen Nachbarn im weiteren Umkreis. Das hat sich denn auch bei einer Besichtigung der Situation anlässlich des Augenscheins des Obergerichts bestätigt. Aufgrund der Zugabe der Beklagten ist sodann erstellt, dass zu gewissen Zeiten, namentlich bei besonderen Anlässen, die Parkplätze vor dem Hotel E. nicht ausreichen. Schliesslich hat die Beklagte auch zugegeben, dass sie auf der Terrasse des Restaurants Musik abspielt. Streitgegenstand bildet lediglich die Frage, ob es sich dabei um laute Musik handelt.

b) Das Bundesgericht hat schon in BGE 45 II 402 ff. festgehalten, dass eine ungestörte Nachtruhe, namentlich in Anbetracht der Anforderungen, die das moderne Leben an die Nervenkräfte des Menschen stelle, ein schutzwürdiges Gut darstelle. In BGE 101 II 250 ff. vom Jahre 1975 wies es darauf hin, dass diese Erkenntnis 50 Jahre später an Bedeutung noch zugenommen habe, sei es doch in den letzten Jahrzehnten zu einer enormen Technisierung und Motorisierung gekommen. Diese Entwicklung habe dazu geführt, dass die Nervenkräfte des heutigen Menschen oft bis aufs Äusserste beansprucht würden. Das Bimmeln von Kuh- und Rinderglocken zur Nachtzeit, also wenn der Strassenlärm abgenommen habe, sei deshalb besonders lästig. Rund 20 Jahre später betonte das Bundesgericht erneut, die Nachtruhe der Bevölkerung sei gerade in der Einschlafphase schutzwürdig, und es verwies darauf, dass es die Bedeutung einer ungestörten Nachtruhe für Gesundheit und Wohlbefinden bereits mehrfach anerkannt habe (URP 1997, 503). Auch kantonale Gerichte erachteten Geräusche, die dauernd Nacht für Nacht schlafende Menschen, die nicht überempfindlich sind, zu wecken vermögen, als übermässig (vgl. Max. XI Nr. 541, S. 561; URP 1999, 441). Die Gerichte sahen sich daher wiederholt veranlasst, Einschränkungen gegenüber Gastwirtschaftsbetrieben zu verfügen. So sah sich das Kantonsgericht Tessin in seinem Urteil vom 17. Juni 1994 veranlasst, die Schliessung eines Nachtclubs um 24.00 Uhr anzuordnen, obwohl die öffentlich-rechtliche Konzession eine längere Öffnungszeit zugelassen hätte (Baurecht 1998, 57). In URP 1997, 503 erachtete das Bundesgericht die Anordnung früherer Schliessungszeiten mangels anderer in Betracht kommender Massnahmen als erforderlich, um die Lärmimmissionen eines Pubs weiter herabzusetzen. In BGE 123 II 335 f. führte das Bundesgericht bei der Behandlung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus, das in Frage stehende Tea-Room habe den Anforderungen des Umweltschutzgesetzes und der Lärmschutzverordnung zu genügen, d.h. der Betrieb müsse mangels unmittelbar anwendbarer Planungswerte ein Immissionsniveau einhalten, bei welchem nach richterlicher Beurteilung höchstens geringfügige Störungen auftreten. Das Bundesgericht erachtete die mit früheren Schliessungszeiten verbundenen erheblichen Umsatzverluste für die Eigentümer des Tea-Rooms als unbeachtlich (vgl. auch schon BGE 83 II 393, wo das Bundesgericht unterstrich, dass die volkswirtschaftliche Bedeutung eines Betriebs es nicht rechtfertige, durch Erzeugung eines für die Anwohner unerträglichen Lärms auf die Nachbargrundstücke einzuwirken). Das Bundesgericht wies deshalb das Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg an, die Schliessungszeiten der Terrasse des Tea-Rooms neu festzusetzen, damit das Tea-Room den Anforderungen des Umweltschutzrechts entspreche. In BGE 120 II 15 ff. schützte das Bundesgericht das von den Vorinstanzen gestützt auf Art. 684 ZGB angeordnete Verbot, ein Dancing länger als bis zu den üblichen Schliessungszeiten des Gastgewerbes geöffnet zu halten. Die Gerichtspraxis hat erkannt, dass es für die Beurteilung der Übermässigkeit des Lärms massgeblich auf dessen Art ankommt. Die Störwirkung des von menschlichen Stimmen ausgehenden Lärms beruht beispielsweise weniger auf dessen durch Messungen erfassbaren Intensität als vielmehr - und weit ausgeprägter als bei anderen Lärmarten - vor allem auf dem Informations(un)wert des unerwünschten Schalls, der Sympathie der Betroffenen für den Lärmverursacher oder dessen lärmige Betätigung etc., d.h. letztlich hauptsächlich auf psychologisch erklärbaren Faktoren (URP 1992, 172; BGE 123 II 333 f.). Demzufolge ist bei solchen Immissionen neben der Lautstärke, wie dargelegt, vor allem die Lästigkeit entscheidend, wobei auch kurzfristige Einwirkungen grundsätzlich übermässig sein können (ZR 84/1985, Nr. 102, S. 248; vgl. auch Auer, a.a.O., 95 ff.).

c) Bei der Beurteilung, ob es sich vorliegend um übermässige Einwirkungen im Sinne von Art. 684 ZGB handelt, ist von Bedeutung, ob das Wohlbefinden einer Durchschnittsperson im Haus der Klägerin durch die geltend gemachten Immissionen erheblich gestört wird (vgl. auch Art. 13 Abs. 2 und Art. 15 USG). Eigentliche, durch die Lärmimmissionen verursachte Gesundheitsschädigungen wären grundsätzlich ohnehin unzulässig (Meier-Hayoz, a.a.O., N. 95 und 131 zu Art. 684 ZGB; vgl. auch SJZ 63/1967, 72 ff.); vorliegend werden allerdings solche Gesundheitsschädigungen nicht nachgewiesen. Fraglich ist daher nur, ob weniger schwer wiegende Einwirkungen, wie das Stören beim Einschlafen und das Wecken in der Nacht, vorliegend im Hinblick auf das Wohlbefinden der Klägerin als übermässig zu gelten haben. Nächtliche Lärmbelästigungen können auch dann zu einer Belastung des Körpers führen, wenn sie keine körperlichen Schädigungen mit Krankheitswert zur Folge haben. Zutreffend führt die Klägerin aus, dass der Gaststättenlärm in unregelmässigen Abständen auftritt, die einzelnen Immissionen in der Regel jeweils nur kurze Zeit dauern, jedoch hohe Lärmspitzen aufweisen können. Daher wirkten sie sich im besonderen Masse als lästig aus und würden verstärkt wahrgenommen. Lärmiges Verabschieden einiger Gäste, gefolgt vom Zuschlagen von Autotüren und geräuschvollem Abfahren dauert in der Tat vielleicht nur kurz, genügt aber durchaus, um einen normal empfindlichen Menschen, auf den hier abzustellen ist (vgl. BGE 115 Ib 451), in geringem örtlichen Abstand aus dem Schlaf zu reissen. Zu Recht weist die Klägerin auch darauf hin, dass eine solche "Aktion" von einer Polizeipatrouille eventuell gar nicht bemerkt werde oder sich jedenfalls bei ihr nicht gleich auswirke, da sie sich bereits im Wachzustand befinde. Es entspricht ferner der allgemeinen Erfahrung, dass solche Lärmimmissionen vor allem zu den Nachtstunden auftreten, nämlich dann, wenn die Gäste eines Gastwirtschaftslokals bereits einigen Alkohol getrunken haben. Der Alkohol löst die Hemmungen und vermindert die Selbstkontrolle des Menschen, und er kann auch anregen und die Stimmung heben. Aus diesen Gründen sehen denn auch die Strassenverkehrsvorschriften vor, dass ab einem bestimmten Alkoholgehalt im Blut kein Fahrzeug mehr geführt werden darf.

d) Die Vorinstanz führte aus, es müsse der Beklagten möglich sein, ihren Restaurant- und Barbetrieb in einem normalen und ortsüblichen Rahmen zu führen. Unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse, der Ergebnisse der polizeilichen Kontrollen und in Kenntnis der Zeugenaussagen sah sie keine Veranlassung, beim Gastgewerbebetrieb der Beklagten bezüglich der Öffnungszeiten Auflagen anzuordnen. Dem kann nicht uneingeschränkt gefolgt werden. Nach Wegfall der gesetzlichen Polizeistunde ist es der Beklagten grundsätzlich möglich, ihren Betrieb täglich solange offenzuhalten, wie es ihr beliebt. Sie führte denn auch aus, dass sie auch unter der Woche die Möglichkeit habe, ihren Betrieb gelegentlich länger als bis nach Mitternacht offenzuhalten. Die Klägerin ist aber gerade nach Mitternacht, wenn im Dorfkern sonst Ruhe herrscht, den Lärmeinwirkungen, die vom Betrieb der Beklagten ausgehen, ungeschützt ausgesetzt. Das Kantonsgericht weist darauf hin, dass die Lärmimmissionen um den Betrieb nicht automatisch wegfallen würden, wenn er um Mitternacht geschlossen würde. Bei Anordnung der Schliessungszeit um Mitternacht, wie es die Klägerin verlangt, würde die Dauer der Lärmeinwirkungen in den Nächten, da die Beklagte ihr Lokal länger offen halten würde, jedoch gewiss in vielen Fällen verkürzt. Die Erläuterungen der Parteien anlässlich des Augenscheins haben ergeben, dass um diese Zeit der Parkplatz des Hotels E. vornehmlich durch Besucher des Bar- und Restaurantbetriebs der Beklagten benützt wird; andere Vergnügungsmöglichkeiten um diese Nachtzeit in unmittelbarer Nähe bestehen nämlich nicht, oder es bestehen andere Parkmöglichkeiten, wenn ein anderes Restaurant ausnahmsweise länger geöffnet ist. Nachvollziehbar weist die Klägerin auch darauf hin, dass es gerade die Kumulation des Lärms der Bar- und Restaurantbesucher mit dem Parkplatzlärm sei, welche die Übermässigkeit ausmache; die normale Benützung des Parkplatzes verursache für sich allein noch keine übermässigen Immissionen. Zu berücksichtigen ist auch, dass vor Einrichtung der Schlupflochbar im Dorfzentrum von Sachseln keine Bar bestand, die von einem solchen Betrieb ausgehenden Immissionen somit auch nicht als ortsüblich bezeichnet werden können. Andererseits sind auch die Interessen der Beklagten und der Öffentlichkeit an der Offenhaltung des Betriebs zu berücksichtigen. Die Abwägung der gegenseitigen Interessen der Parteien ergibt, dass die Nachtruhe der Klägerin unter der Woche nach Mitternacht auf jeden Fall zu schützen ist. Wäre sie auch unter der Woche nach Mitternacht störenden Immissionen ausgesetzt, so wäre ihr Wohlbefinden und ihre berufliche Leistungsfähigkeit in Frage gestellt, wären doch keine längeren Erholungsphasen mehr gewährleistet. Die Beklagte ist daher zu verpflichten, ihr Lokal unter der Woche um Mitternacht zu schliessen. Hingegen rechtfertigt es sich nicht, die Anordnung einer Schliessungszeit schon um Mitternacht auch für Freitagabend und Samstagabend vorzusehen. Solche Einschränkungen würden die Vergnügungsmöglichkeiten einer breiteren Öffentlichkeit und das Recht auf freie wirtschaftliche Entfaltung der Beklagten in unnötiger und unangemessener Weise einschränken. Insbesondere für einen Barbetrieb wären solche Massnahmen einschneidend. Eine Durchschnittsperson lebt an den Wochenenden in der Regel auch einen etwas anderen Tag-Nacht-Rhythmus. Ferner können die Interessen der Klägerin am Wochenende mittels richterlicher Anordnung eines Parkdienstes durch die Beklagte in weitgehendem Masse gewahrt werden (vgl. hinten E. 7c; vgl. auch URP 1999, 272; ZR 84/1985 Nr. 102, S. 248). Am Wochenende (Freitagabend und Samstagabend) ist daher eine richterlich festgelegte Schliessungszeit erst auf 02.00 Uhr anzusetzen. Noch längere Öffnungszeiten (beispielsweise bis 04.00 Uhr) erschienen dagegen als übermässig und sind der Klägerin auch am Wochenende nicht zumutbar.

e) Zusammenfassend ergibt sich, dass dem Antrag der Klägerin auf richterliche Anordnung von Schliessungszeiten teilweise stattzugeben ist.

7. Die Klägerin erachtet die durch das Kantonsgericht angeordneten Massnahmen als ungenügend. Soweit ihr Begehren nicht bereits durch Anordnung von Schliessungszeiten erfüllt wird, ist zu prüfen, ob sich zusätzliche Massnahmen aufdrängen.

a) Die Vorinstanz ordnete die Schliessung der Fenster des Restaurant- und Barbetriebs der Beklagten auf der südwestlichen und nordwestlichen Seite des Gebäudes ab 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr an, für den Fall, dass der Betrieb der Beklagten während dieser Zeit geöffnet habe. Die Klägerin zog ihren Antrag, die Beklagte habe die fraglichen Fenster auch zu den übrigen Zeiten geschlossen zu halten, zurück. Bei dieser Sachlage ist darüber nicht weiter zu befinden, sondern die durch die Vorinstanz getroffene Anordnung zu bestätigen.

b) Die Vorinstanz führte in ihren Erwägungen aus, die Beklagte habe ihre Gäste anzuweisen, beim Verlassen des Restaurant- und Barbetriebs keine unnötigen Lärmimmissionen zu verursachen. Im Urteilsdispositiv ist diese Anordnung jedoch nicht enthalten. Sie wäre deshalb nicht durchsetzbar. Da jedoch die Klägerin die Massnahme ohnehin als ungenügend betrachtet, weil die Wirksamkeit dieser Schutzmassnahme vom guten Willen des Betriebspersonals abhänge, ist darüber ebenfalls nicht weiter zu befinden. Die Klägerin hat denn auch keinen entsprechenden Antrag gestellt, sondern beharrt vielmehr auf dem Antrag, die Beklagte sei zur Einrichtung eines Parkdienstes zu verpflichten.

c) Die Vorinstanz hat in ihren Erwägungen die Beklagte angewiesen, insbesondere bei grossem Gästezulauf dafür zu sorgen, dass die Bar- und Restaurantgäste ihre Fahrzeuge nur auf dem Parkplatz der Beklagten sowie auf öffentlichen Parkplätzen abstellten und nicht auf dem Grundstück der Klägerin. Zudem habe der Patentinhaber der Beklagten dafür zu sorgen, dass die Gäste ausserhalb des Gastgewerbelokals die Nachtruhe jederzeit einhielten und dass um den Gastgewerbebetrieb Ruhe und Ordnung herrsche. Die Klägerin weist darauf hin, diese Anweisungen seien für sie nutzlos, da sie nicht ins Urteilsdispositiv aufgenommen worden seien. Obwohl das Kantonsgericht einen Handlungsbedarf ausgemacht habe, lehne es ab, die Beklagte zur Einrichtung eines ständigen Parkdienstes zu verpflichten. Mit Verfügung vom 29. Oktober 1996 hat das Polizeidepartement festgestellt, dass bei 26 nächtlichen Polizeikontrollen zwischen dem 15. Mai und dem 9. Juli 1996 der vorgeschriebene Parkdienst nur in zwei Fällen bestanden habe, was aber aus verkehrspolizeilicher Sicht bei teilweise belegtem Parkplatz unproblematisch sei. In seiner Verfügung vom 7. Februar 1997 führte das Polizeidepartement aus, laut einem Erhebungsbericht der Kantonspolizei über 31 nächtliche Kontrollen in der Zeit vom 31. Oktober bis 8. Dezember 1996, bei welchen immer zivile Fahrzeuge eingesetzt worden seien, habe in der Regel eine gute Ordnung geherrscht und es habe praktisch keine Beanstandungen gegeben. Im Allgemeinen seien nur wenige Fahrzeuge ausserhalb des E.-Parkplatzes parkiert gewesen. Während der ganzen Kontrollperiode sei kein Parkdienst anwesend gewesen. Aus diesen polizeilichen Erhebungen, die durchaus in die Beweiswürdigung eingezogen werden dürfen (Art. 142 ZPO), ergibt sich, dass normalerweise keine Parkplatzprobleme bestehen. Offenbar ist der Parkplatz bei einem gewöhnlichen Gästezulauf ausreichend. Andernfalls hätte die Polizei bei insgesamt 57 unangemeldeten nächtlichen Kontrollen etwas anderes feststellen müssen. Andererseits hat die Klägerin mittels Fotos nachgewiesen, dass gelegentlich doch Parkplatzprobleme bestehen. Die Beklagte hat denn auch zugegeben, dass zu gewissen Zeiten, namentlich bei besonderen Anlässen, die Parkplätze vor dem Hotel E. nicht ausreichen (vgl. vorne, E. 6a). Wie sich am Augenschein gezeigt hat, wird durch das bei solchen Gelegenheiten auftretende unzulässige Parkieren die freie Zu- und Wegfahrt zum Grundstück der Klägerin erschwert oder sogar verunmöglicht. Auch ist ihr Grundstück durch darauf parkierte Fahrzeuge direkt betroffen. Das ist als übermässige Einwirkung im Sinne von Art. 684 ZGB zu qualifizieren und muss von der Klägerin nicht hingenommen werden. Da diese Probleme auch nicht mit dem Erlass eines Rechtsverbotes ausreichend gelöst werden konnten, rechtfertigen sich auch diesbezüglich gerichtliche Anordnungen. Wenn der Bar- und Restaurantbetrieb durch wenige Gäste besucht wird, besteht von vornherein kein Grund zur Befürchtung, es könnten Parkplatzprobleme auftreten. An solchen Tagen unter der Woche muss sich nicht ständig ein Parkwächter auf dem Parkplatz aufhalten. Die Beklagte weiss in der Regel im Voraus, wann mit grossem Gästezulauf zu rechnen ist, so beispielsweise an der Fastnacht. Für solche Tage hat sie entsprechend vorzusorgen. Weiter ist ihr zuzumuten, wenn einmal überraschend zahlreiche Gäste auftreten, entweder durch den Geschäftsführer oder durch eine kurzfristig beigezogene Hilfskraft für Ordnung auf dem Parkplatz zu sorgen. Zufolge der längeren Öffnungszeiten und des grösseren Gästezulaufs muss jedoch am Freitagabend und Samstagabend vermehrt mit Parkplatzproblemen gerechnet werden. Da die Beklagte ihr Lokal am Wochenende länger offen halten darf, hat sie im Gegenzug die Nachtruhe der Klägerin auch nach Mitternacht in weitgehendem Masse zu gewährleisten. Sie ist daher zu verpflichten, sofern sie ihr Lokal am Freitagabend und Samstagabend länger als Mitternacht offen hält, von 23.00 Uhr bis eine halbe Stunde nach Schliessung des Restaurant- und/oder Barbetriebs, d.h. bis spätestens 02.30 Uhr, einen Parkdienst zu unterhalten. Der damit verbundene Mehraufwand ist angesichts des von ihr erzielbaren Betriebsvorteils gerechtfertigt. Unter der Woche ist die Beklagte ohne zeitliche Vorschrift im Sinne der Erwägungen zu verpflichten, dafür besorgt zu sein, dass auf dem Parkplatz vor ihrem Restaurant- und Barbetrieb keine Parkplatzprobleme auftreten. Der Beklagten wird damit die Verantwortung für Ruhe und Ordnung auf dem Parkplatz übertragen; wie sie diese Verpflichtung erfüllt, und ob bzw. wann dies auch unter der Woche eine ständige Präsenz eines Parkwächters erfordert, hat sie selbst zu entscheiden.

d) Das Kantonsgericht hat die Beklagte angewiesen, ab 22.00 Uhr im Freien weder Musik zu machen noch Musik machen zu lassen. Die Klägerin erachtet auch diese Anordnung als ungenügend. Die Musik beeinträchtige sie auch vor 22.00 Uhr übermässig, insbesondere in den Ruhezeiten. Sie verlangt deshalb, dass die Beklagte angehalten werde, im Freien zu keiner Tages- und Nachtzeit Musik zu machen oder machen zu lassen. Die Beklagte hat zugegeben, dass sie auf der Terrasse des Restaurants Musik abspielt (vgl. vorne, E. 5 und 6a). Fraglich ist deshalb nur, ob das Abspielen von Musik zu einer übermässigen Einwirkung auf das Grundstück der Klägerin führt. Vorab ist festzuhalten, dass zufolge der stufenlosen Regulierbarkeit von Musikabspielgeräten damit zu rechnen ist, dass die Musik nicht immer gleich laut gestellt wird. Würde also das Abspielen von Musik im Freien zugelassen, so wären ständige Meinungsverschiedenheiten über die Lautstärke und deren Zulässigkeit vorprogrammiert. Zu beachten ist ferner, dass selbst Musik mittlerer Lautstärke durch den übrigen Gaststättenlärm, insbesondere durch mit erhobener Stimme geführte Gespräche zahlreicher Gäste, überlagert wird, sodass es tatsächlich dazu kommen kann, dass einzelne Gäste die Musik gar nicht mehr wahrnehmen, wie die Beklagte ausführt. Das ändert aber nichts daran, dass selbst leise oder mittelstark abgespielte Musik auf dem Grundstück der Klägerin ohne weiteres wahrgenommen werden kann. Aufgrund der Anordnungen des Kantonsgerichts müsste die Klägerin somit damit rechnen, während des ganzen Tages bis 22.00 Uhr durch mehr oder weniger laute Musik berieselt zu werden. Trotz des damit verbundenen Gewöhnungseffekts erscheint dies bei einer Abwägung der auf dem Spiel stehenden Interessen beider Parteien der Klägerin als nicht zumutbar. Wird das Abspielen von Musik auf der Terrasse untersagt, so wird der Betrieb der Beklagten davon nur unmerklich betroffen. Gäste, die Musik wünschen, können sich ins Innere des Restaurants begeben oder sich in der Bar aufhalten. Bei einer Würdigung der gesamten Umstände rechtfertigt es sich demzufolge, dem Antrag der Klägerin stattzugeben und die Beklagte zu verpflichten, im Freien um den Gastgewerbebetrieb zu keiner Tages- und Nachtzeit Musik zu machen oder Musik machen zu lassen.

8. Schliesslich trägt die Klägerin vor, das Trampolin der Beklagten werde bei jeder Gelegenheit von Kindern gruppenweise und bis zu 14 Stunden am Tag benutzt, dazu häufig nachts von Besuchern der Schlupflochbar. Das permanente Gejauchze oder Geschrei der Kinder verursache zusammen mit dem Gequietsche der Federn des Trampolins ebenfalls übermässige Lärmimmissionen.

a) In BGE 123 II 74 ff. (= Praxis 86/1997, Nr. 103, S. 558 ff.) hatte das Bundesgericht aus öffentlich-rechtlichem Blickwinkel Lärmimmissionen zu beurteilen, die von einem kleinen, zu einem Wohngebäude gehörenden Spielplatz herrührten. Der Spielplatz wurde maximal von etwa einem Dutzend Kinder benutzt und lag in einer Wohnzone, für welche gemäss Art. 43 Abs. 1 lit. b LSV grundsätzlich die Empfindlichkeitsstufe II gilt. Der Spielplatz war nur mit den elementarsten Bestandteilen versehen und vor allem für die kleinen Kinder bestimmt (Praxis, a.a.O., S. 560). Das Bundesgericht hielt eingangs der Auffassung, die freie Entfaltung und die Lebensfreude der Kinder sei zu schützen, entgegen, eine grundsätzliche Ausnahme des Kinderlärms vom Anwendungsbereich des Bundesgesetzes über den Umweltschutz sei nicht haltbar, denn hinsichtlich seiner "künstlichen" oder "natürlichen" Eigenschaft unterscheide er sich nicht von den durch die Erwachsenen erzeugten Geräuschen. Es verwies darauf, dass es auch schon in früheren Entscheiden ähnliche Anlagen den Anforderungen der Art. 11 ff. USG (Emissions- begrenzung) unterstellt habe, so ein zur Aufnahme junger Leute im Garten eines Jugendtreffs errichtetes Holzfass (BGE 118 Ib 590, E. 2), ferner in unveröffentlichten Entscheiden ein Sportzentrum mit Fussballplatz, Tennisplätzen und Bar sowie ein Pub und einen Hundezwinger. Es bestätigte seine bisherige Praxis, dass bei Emissionen, die von wenigen menschlichen Stimmen ausgehen, die üblichen Methoden zur Ermittlung des Lärms nicht anwendbar seien (Praxis, a.a.O., 565, 567). Das Bundesgericht gelangte zum Schluss, es sei nicht angezeigt, die Inhaberin der Anlage aufzufordern, Sanierungsmassnahmen vorzunehmen. Ausschlaggebend für seinen Entscheid war offenbar, dass ein Experte festgestellt hatte, dass der gemessene Schallpegel dem einer Unterhaltung mit normaler Stimme entspreche. Ferner sei nie vorgebracht worden, dass der Spielplatz auch nachts benutzt werde. Gestützt auf die Erfahrung sei davon auszugehen, dass die geltend gemachten Einwirkungen nicht geeignet seien, die Bevölkerung erheblich in ihrem Wohlbefinden zu stören.

b) Die Beklagte hat zwar inzwischen das umstrittene Trampolin entfernt. Sie hielt indessen ausdrücklich fest, dass sie damit den entsprechenden Antrag der Klägerin nicht anerkenne. Folglich kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Beklagte dereinst wieder ein Trampolin aufstellt, auch wenn sie zurzeit keine entsprechenden Absichten hat. Ferner ist auch im Hinblick auf die Beurteilung des Prozessausgangs zu prüfen, ob das Verhalten der Beklagten bezüglich des Trampolins zu beanstanden war.

c) Das umstrittene Trampolin befand sich im Garten des Hotels E. Würde der zitierte Bundesgerichtsentscheid zum Massstab genommen, so müsste hier ein noch stärkerer Lärmpegel akzeptiert werden, liegt doch das fragliche Grundstück in einer Mischzone, wo nach Art. 30 Abs. 5 des Baureglements und Art. 43 Abs. 1 lit. c LSV die Lärmempfindlichkeitsstufe III gilt. Es wurde jedoch bereits darauf hingewiesen (vgl. vorne, E. 1b-d), dass daraus höchstens ein Indiz für die zulässigen Immissionen abzuleiten ist. Entscheidend ist bei der Anwendung des Art. 684 ZGB vielmehr, ob die konkreten Imissionen die Klägerin als Nachbarin übermässig zu stören vermögen. In diesem Zusammenhang ist nicht zu verkennen, dass das Trampolin gleichzeitig von mehreren Personen benützt werden konnte, und dies nicht nur von kleinen Kindern, sondern auch von Jugendlichen oder gar Erwachsenen. Zu Recht hebt die Klägerin auch hervor, dass anders als bei der Benützung eines normalen Kinderspielplatzes die beim Trampolinspringen durch die teilweise Aufhebung der Schwerkraft ausgelösten Lustgefühle insbesondere Kinder zu übermässigem Schreien veranlassen können. So gab auch die Zeugin S. an, dass sie durch die bei der Trampolinbenützung entstehenden Geräusche erheblich gestört worden sei. Zeitweise sei das Trampolin permanent benutzt worden. Das Trampolin sei auch von quartierfremden Kindern frequentiert worden. Anfänglich habe sie die Lärmimmissionen als Psychoterror empfunden. Auf der Sonnenseite ihrer Liegenschaft habe sie nicht mehr mit Freude verweilen können. Sie habe die Lärmimmissionen als sehr störend empfunden, obwohl sie nicht überempfindlich sei. Die Lärmbelastung sei eine Zumutung gewesen. Gelegentlich sei das Trampolin auch nach 22.00 Uhr durch Jugendliche benutzt worden. Entsprechend sah sich die Zeugin denn auch veranlasst, sich beim Gemeindepräsidenten mit Schreiben vom 4. April 1997 über die vom Trampolin ausgehenden Lärmbelästigungen zu beschweren, die einem "Alptraum" gleichkämen. Die Glaubwürdigkeit dieser Zeugenaussage wird durch den Umstand erhöht, dass die Zeugin bezüglich der übrigen, vom Grundstück der Beklagten ausgehenden Geräusche zurückhaltende und differenzierte Aussagen machte. Demgegenüber sind die Aussagen der beiden anderen Zeugen wenig aussagekräftig. Das Grundstück der Zeugin R. ist schon weiter entfernt; überdies hält sie sich tagsüber im Geschäft auf, das auf der andern Seite des Hauses liegt. In der Freizeit gehe sie ausserdem meistens fort; auch sind ihre Schlafzimmerfenster schallisoliert und während der Nacht geschlossen. Das Grundstück des Zeugen J. ist noch weiter entfernt, und der Zeuge scheint auch gegenüber Kinderlärm generell wenig empfindlich zu sein.

d) Dem Anliegen, Kinder sich möglichst frei entfalten zu lassen, ist an sich viel Sympathie entgegenzubringen. Dennoch darf nicht übersehen werden, dass eine ununterbrochene Benutzung eines Trampolins gerade an Tagen in der wärmeren Jahreszeit, da sich auch Nachbarn im Freien aufhalten wollen oder die Fenster geöffnet halten, wegen des damit verbundenen Geschreis und Gequietsches als äusserst störend empfunden werden kann. Die Klägerin fühlte sich denn auch vor allem während der Ruhezeiten (Essenszeiten, Nachtruhe) gestört und erachtete die Benutzung zu diesen Zeiten nicht mehr als Normalbetrieb. Bei der Abgrenzung der zulässigen von den übermässigen Einwirkungen auf das Grundstück der Klägerin ist wiederum ihr berechtigtes Interesse an Ruhe- und Erholungsphasen einerseits dem Interesse der Beklagten an einer möglichst uneingeschränkten Ausübung ihres Eigentumsrechts (vgl. Art. 641 Abs. 1 ZGB) gegenüberzustellen. Die Interessen sind zu gewichten und gegeneinander abzuwägen. Da auf beiden Seiten menschliche Grundbedürfnisse - Ruhe und Erholung einerseits, freie Entfaltung, Lust und Freude der Kinder andererseits - in Frage stehen, gebührt den Anliegen der Klägerin kein absoluter Vorrang. Das von ihr verlangte Verbot, auf dem Grundstück der Beklagten überhaupt ein Trampolin aufzustellen, geht deshalb zu weit. Zu weit ginge es aber auch, die Benützung eines Trampolins uneingeschränkt zuzulassen. Die gegenseitigen Interessen lassen sich somit nur durch eine Benützungsordnung ausgleichen. Die Benützung eines Trampolins ist von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 15.00 Uhr bis 18.00 Uhr zu gestatten. Die Beklagte ist zu verpflichten, die Benützung eines Trampolins zu den übrigen Zeiten zu verhindern.

9. Zum Schluss beruft sich die Klägerin auf die menschenrechtlichen Aspekte ihres Ansinnens. Sie leitet ihre Ansprüche auch aus Art. 8 EMRK (SR 0.101) und aus Art. 17 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (SR 0.103.1) ab. Da den Anträgen der Klägerin in mancher Hinsicht stattzugeben ist, besteht keine Veranlassung, die Sache auch unter menschenrechtlichen Aspekten zu prüfen. Es darf auch angenommen werden, dass der Gehalt dieser Grundrechte nicht über jenen des Art. 684 ZGB hinausgeht. Dies gilt umso mehr, als den von der Klägerin angerufenen Grundrechten von der Beklagten insbesondere die Eigentumsfreiheit und die Wirtschaftsfreiheit entgegengehalten werden könnte. Diese Grundrechtskonkurrenz könnte nicht anders als bei der Anwendung des Art. 684 ZGB auch nur unter Würdigung aller Umstände durch richterlichen Ermessensentscheid gelöst werden (vgl. BGE vom 5. Januar 1996, 5C.249/1994; BGE 79 II 47 E. 3; Meier-Hayoz, a.a.O., N. 64 ff. und 241 f. zu Art. 684 ZGB).

10. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Appellation teilweise gutzuheissen ist. Das Urteil des Kantonsgerichts ist mit Ausnahme von Ziff. I, 1. Absatz, aufzuheben, und es sind die erwähnten Massnahmen anzuordnen. (Eine gegen dieses Urteil erhobene staatsrechtliche Beschwerde und Berufung wies das Bundesgericht mit Urteilen vom 27. März 2000 ab, soweit es darauf eintrat). de| fr | it Schlagworte beklagter grundstück bundesgericht musik uhr parkplatz immission lärm restaurant schriftlichkeit kind frage erheblichkeit hotel kantonsgericht Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund EMRK: Art.8 UNO-Pakt I: - BV: Art.4 ZGB: Art.679 Art.684 ZGB: Art.1 Art.641 Art.679 Art.684 ZPO: Art.137 Art.142 USG: Art.3 Art.7 Art.11 Art.13 Art.14 Art.15 Art.20 Art.25 LSV: Art.30 Art.43 Anhang 3 LSV: Art.43 Praxis (Pra) 86 Nr.565 86 Nr.103 ZBGR 79 S.374 Weitere Urteile BGer 5C.249/1994 4P.48/1998 SJZ 63/1967 S.72 Leitentscheide BGE 45-II-402 119-II-411 S.415 83-II-384 S.391 123-II-325 S.335 120-II-15 S.18 124-V-389 118-IB-590 83-II-384 123-II-325 83-II-384 S.392 83-II-384 S.393 101-II-248 S.250 120-II-15 123-II-74 108-IA-140 S.144 123-II-325 S.333 115-IB-446 S.451 124-V-389 S.391 120-II-15 S.16 79-II-47 AbR 1988/89 Nr. 20 1988/89 Nr. 29 1998/99 Nr. 11